Die Aufdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung infolge einer überhöhten Vergütung hat grundsätzlich folgende Konsequenzen:

  • Der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung ist dem Einkommen der GmbH außerbilanziell hinzuzurechnen, soweit sich der zugrunde liegende Sachverhalt bereits einkommensmindernd ausgewirkt hat. Auf diesen Betrag hat die GmbH Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer zu entrichten.
  • Wenn die verdeckte Gewinnausschüttung dem Gesellschafter-Geschäftsführer schon zugeflossen ist, erhöhen sich seine Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn er die Beteiligung im Privatvermögen hält, bzw. seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er die Beteiligung im Betriebsvermögen hält. Es erfolgt also eine Umqualifizierung der Einkunftsart.
  • Da die GmbH von der Vergütung regelmäßig bereits die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat, verzichten die Finanzämter meist auf die Erhebung der Kapitalertragsteuer auf die verdeckte Gewinnausschüttung. Unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der Abgeltungsteuer von 25 %, erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Steuererstattung soweit die irrtümlich einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer höher war; Gleiches gilt, wenn das Teileinkünfteverfahren günstiger als die Abgeltungsteuer ist. Dies ist eine Folge der Umqualifizierung der Einkünfte.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung fließt dem beherrschenden Gesellschafter im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung gegen die GmbH zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist, was wiederum die Einleitung eines Insolvenzverfahrens erfordert. Allein Zahlungsschwierigkeiten verhindern den Zufluss[1] nicht.

Zahlt eine gemeinnützige GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessen hohe Vergütung, kann dies zudem die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben.[2]

 
Achtung

Prüfung des geänderten Einkommensteuerbescheids

Wird der Körperschaftsteuerbescheid der GmbH aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung geändert, zieht dies regelmäßig auch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids des Gesellschafter-Geschäftsführers nach sich, da beide Bescheide durch § 32a KStG miteinander verknüpft sind. Dabei kommt es vor allem dann, wenn das Betriebsfinanzamt der GmbH und das Wohnsitzfinanzamt des Geschäftsführers nicht identisch sind, immer wieder vor, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen zwar erhöht, die gegenläufigen Korrekturen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aber vergessen werden. Insoweit muss der Einkommensteuerbescheid sorgfältig geprüft und bei Abweichungen per Einspruch angefochten werden.

Der BFH[3] hält es jedoch für ernstlich zweifelhaft, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid eines Gesellschafter-Geschäftsführers noch nach § 32a KStG geändert werden kann, um eine bereits erfasste verdeckte Gewinnausschüttung zu erhöhen, obwohl der Körperschaftsteuerbescheid der GmbH nicht geändert wurde. Letzteres war nicht möglich, da die auf der Privatnutzung des Firmenwagens beruhende verdeckte Gewinnausschüttung im Körperschaftsteuerbescheid bereits in entsprechender Höhe berücksichtigt worden war.

[1] Grundsätzlich zum Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei Gesellschafter-Geschäftsführern: OFD Frankfurt, Verfügung v. 2.3.2015, S 2743 A – 11 – St 55, DStR 2015 S. 1312.

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