Die Gehälter, die Geschäftsführer von der GmbH erhalten, rechnen zu deren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG, die sie in der Einkommensteuererklärung anzugeben und unter Anrechnung der von der GmbH einbehaltenen Lohnsteuer sowie unter Abzug von Werbungskosten zu versteuern haben.

Nicht einkommensteuerpflichtig sind dagegen verschiedene lohnsteuerfreie bzw. pauschal besteuerte Bezüge, die auch dem Geschäftsführer gewährt werden können. Dazu rechnen z. B.:

  • Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung;
  • Erstattung von Kosten für Fort- und Weiterbildung im Interesse der GmbH;
  • Kindergartenbeiträge;
  • Reisekosten, insbesondere Verpflegungsmehraufwendungen;
  • Sachbezüge bis zu 44 EUR pro Monat;
  • Überlassung von Personal-Computer und Telekommunikationsgeräten;
  • Zuschüsse zu Maßnahmen der Gesundheitsverbesserung;
  • Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
 
Achtung

Bei Zusatzvergütungen Betriebs- und Fremdüblichkeit prüfen

Bei derartigen Zusatzvergütungen ist einerseits darauf zu achten, dass sie auch fremdüblich sind, andererseits darauf, dass nicht nur der Gesellschafter-Geschäftsführer in deren Genuss kommt, sondern auch die anderen Mitarbeiter der GmbH. Ist eine Vergütung betriebsüblich, spricht normalerweise nichts dagegen, dass auch der Geschäftsführer Anspruch auf diese Vergütung hat. Etwas anderes gilt nur für Überstundenvergütungen.

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