Leitsatz

Mit der bloßen Behauptung, seinen Firmenwagen nicht für Privatfahrten zu nutzen, kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht den Anscheinsbeweis entkräften, der für eine Privatnutzung des Pkw spricht. Die Versteuerung eines Nutzungsvorteils war im Urteilsfall unabwendbar.

 

Sachverhalt

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer nutzte seinen betrieblichen Pkw ausschließlich für Kundenbesuche; sein geführtes Fahrtenbuch wies keine privaten Fahrten aus. Laut Arbeitsvertrag waren ihm private Fahrten grundsätzlich untersagt. Infolge einer Lohnsteueraußenprüfung erkannte das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an. Da ohne ein korrektes Fahrtenbuch nicht der sogenannte Beweis des erstens Anscheins entkräftet wurde, der für eine Privatnutzung spricht, setzte das Finanzamt einen Nutzungsvorteil nach der 1-%-Methode bzw. 0,03-%-Methode an (Erhöhung des Bruttoarbeitslohns).

Der Geschäftsführer wehrte sich gegen diesen Ansatz und erklärte, dass er keine Privatfahrten unternommen habe und das Fahrtenbuch im Übrigen ordnungsgemäß sei.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass das Finanzamt zu Recht von einer privaten Nutzung des Firmenwagens ausgegangen ist. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises von einer privaten Nutzung des Firmenwagens auszugehen, sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werden kann und der Umfang der privaten PKW-Nutzung demnach ungewiss ist. Denn diese Personen haben wegen ihrer herausgehobenen Position einen jederzeitigen Zugriff auf die Firmenwagen. Der Anscheinsbeweis kann zwar durch den Gegenbeweis entkräftet werden - die bloße Behauptung, keine Privatfahrten unternommen zu haben, reicht hierfür aber nicht aus. Auch das Argument, dass für private Fahrten noch ein privates Fahrzeug zur Verfügung stand, genügt nicht.

Selbst wenn einem leitenden Angestellten die Privatnutzung des Pkw formal verboten ist (z.B. laut Arbeitsvertrag), entkräftet dies noch nicht unbedingt den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung. Denn es muss hinzutreten, dass das Verbot auch tatsächlich überwacht wird.

Im Urteilsfall bestand weder ein ausnahmsloses Privatnutzungsverbot (Verbot war nur "grundsätzlich" ausgesprochen), noch wurde dieses Verbot überwacht. Dass die Gesellschafter sich gegenseitig kontrolliert haben - wie vom klagenden Geschäftsführer vorgetragen -, wurde vom Gericht angezweifelt.

Eine private Nutzung lässt sich auch nicht mit dem Argument widerlegen, dass im Kofferraum des Fahrzeugs betriebliche Werkzeuge gelagert wurden. Denn diese hätten ohne weiteres innerhalb weniger Minuten entnommen werden können.

Nur ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch hätte eine Privatnutzung widerlegen können - ein solches hat der Geschäftsführer aber nicht vorgelegt. Das eingereichte Fahrtenbuch enthielt etliche Mängel, beispielsweise wies es keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus, obwohl der Geschäftsführer solche Fahrten ausdrücklich eingeräumt hatte. Zudem waren die Kilometer nicht plausibel aufgezeichnet, da die Wegstrecke zu ein und demselben Kunden teils mit 31 km, teils mit 56 km angegeben wurde. Auch das Ziel der Fahrten war häufig ungenau ausgewiesen, da Angaben zur Straße und Hausnummer fehlten.

 

Hinweis

Der bloße Transport von Werkzeugen im Kofferraum des Firmenwagens reicht nicht aus, um eine private Nutzung von Vornherein auszuschließen. Anders liegt der Fall bei sogenannten Werkstattwagen, die aufgrund ihrer Bauart (fehlende Fenster, ausgebaute Rücksitze, Ladefläche etc.) keiner Privatnutzung zugänglich sind. Nach dem BFH-Urteil vom 18.12.2008 (VI R 34/07) unterliegen diese Fahrzeugtypen regelmäßig nicht der pauschalen Nutzungsversteuerung. Das BMF folgte dieser Einschätzung im Schreiben vom 18.11.2009 (IV C 6 - S 2177/07/10004, Rz. 12).

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2011, 14 K 14175/07

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