Nur bei einer GbR oder einer OHG hat grundsätzlich jeder Gesellschafter den Anspruch auf Führung der Geschäfte. Doch bereits bei diesen kann alternativ eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (§ 715 BGB). Bei den übrigen Rechtsformen wird die Person des Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafter bestimmt, teilweise ist dies gesetzlich normiert, z. B. für die KG in § 164 HGB. Gleiches gilt für den Anspruch auf Vertretung der Gesellschaft (nach außen), welche meist mit der Geschäftsführung einhergeht (§ 720 BGB).

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