In der steuerrechtlichen Behandlung von Verlusten kommt ein weiterer Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zutage.

Bei einer Personengesellschaft können die anteiligen Verluste der Gesellschaft von den Gesellschaftern grundsätzlich mit deren anderen Einkünften bei der Ermittlung der Einkommensteuer verrechnet werden. Lediglich bei Personengesellschaften mit partieller Haftungsbeschränkung (KG, GmbH & Co. KG, Stille Gesellschaft) ist die Verlustverrechnung für die beschränkt haftenden Gesellschafter auf die Höhe der von ihnen geleisteten Einlage begrenzt (§ 15a EStG).

Anders die Sachlage bei Kapitalgesellschaften. Dort bleibt der Verlust auf der Ebene der Kapitalgesellschaft gefangen. Eine Verrechnung ist nur im Rahmen des Verlustrücktrags auf die beiden Vorjahre bzw. als Verlustvortrag für die kommenden Jahre möglich. Ein Umstand, der sich in einer wirtschaftlichen Krise zusätzlich negativ auswirkt.

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