Bei der eigentlichen Steuerbelastung kommt den bestehenden Unterschieden bei der Besteuerung der einzelnen Gesellschaftsformen bzw. den damit verbundenen Steuertarifen besondere Bedeutung zu. Jedoch lässt sich nicht generell oder pauschal sagen, ob eine Gesellschaftsform bezogen auf die Steuerbelastung vor- oder nachteilig ist.

7.1 Individuelle Einkommensteuerbelastung

Die Steuerlast eines Gesellschafters einer Personengesellschaft richtet sich primär nach dessen individuellen persönlichen Verhältnissen, also insbesondere der Höhe der Einkünfte aus dem Betrieb wie auch aus anderen Einkunftsquellen. Ferner sind dessen Familienstand und weitere persönliche Verhältnisse sowie außersteuerliche Faktoren, wie z. B. eine Sozialversicherungspflicht, einzubeziehen.

Diese Daten können nur anhand der Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall auf Basis eines genauen Belastungsvergleichs ermittelt werden. Hierbei werden sich unterschiedliche Steuertarife bzw. Steuersätze ergeben, die zwischen einer Steuerlast mit 0 % und dem jeweiligen Spitzensteuersatz mit 42 % bzw. 45 % variieren können. Letztlich wirkt sich auch noch eine eventuelle Kirchensteuerpflicht auf die Höhe der steuerlichen Gesamtbelastung aus.

Eine weitere, in der Praxis nur schwer in Belastungsmodelle einzubeziehende Regelung für Personengesellschafter ist das seit 2008 mögliche Wahlrecht zur sog. Thesaurierungsbesteuerung (§ 34a EStG). Dadurch lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen der Steuersatz für Gewinne, die nicht entnommen, sondern in der Personengesellschaft thesauriert werden, zunächst auf 28,25 % reduzieren. Allerdings wird bei einer späteren Entnahme der Gewinnanteile ein "Nachschlag" mit 25 % fällig.

7.2 Einheitlicher Körperschaftsteuersatz

Deutlich einfacher ist die Belastungsberechnung bei einer Kapitalgesellschaft, deren Gewinn der Körperschaftsteuer unterliegt. Im Gegensatz zur Einkommensteuer gibt es bei dieser Steuerart keinen Grundfreibetrag. Der Steuer­satz für die Körperschaftsteuer liegt seit 2008 bei einheitlich 15 %. Einbezogen werden muss aber noch die für evtl. Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft bei den Gesellschaftern anfallende Einkommensteuer bzw. die Abgeltungsteuer darauf.

 
Hinweis

Solidaritätszuschlag

Bei den beiden Rechtsformgruppen ist auch die Belastung mit Solidaritätszuschlag unterschiedlich hoch. Zwar fällt der Solidaritätszuschlag dem Grunde nach sowohl auf die Einkommensteuer für die Gewinne einer Personengesellschaft als auch auf die Körperschaftsteuer für das steuerpflichtige Einkommen einer Kapitalgesellschaft an. Jedoch gibt es seit 2021 eine Differenzierung, da der Solidaritätszuschlag bei der Einkommensteuer nur noch für hohe Einkommen greift. So fällt im VZ 2024 bis zu einer Freigrenze von 18.130 EUR kein Solidaritätszuschlag an. Hingegen beträgt der Solidaritätszuschlag bei einer Kapitalgesellschaft nach wie vor 5,5 % der Körperschaftsteuer – unabhängig von der Höhe des Einkommens. Und auch von einer Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft werden stets 5,5 % Solidaritätszuschlag einbehalten.

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