Vorteilhafter ist eine Leistungsbeziehung bei Kapitalgesellschaften. Hier bleibt es beim gebuchten Betriebsausgabenabzug; es erfolgt keine steuerrechtliche Korrektur bei der Gewinnermittlung. Die Auswirkungen von vertraglichen Vergütungen werden für die Besteuerung beachtet. Dies gilt auch und gerade für die Gewerbesteuer, welche damit durch die Zahlung von Vergütungen an die Gesellschafter gemindert werden kann.

Selbstverständlich unterliegen an die Gesellschafter gezahlte Vergütungen bei diesen als Arbeitslohn, Mieteinnahmen bzw. Zinserträgen der Einkommensteuer.

Ein Vorbehalt muss jedoch gemacht werden. Der Betriebsausgabenabzug ist an die steuerrechtliche Anerkennung der Leistungsbeziehung bzw. des vereinbarten Entgelts dafür gebunden. Dazu ist insbesondere zu fordern, dass die Leistungsbeziehung einem Fremdvergleich standhält und die Vergütung dafür angemessen ist. Andernfalls droht eine verdeckte Gewinnausschüttung, mit der Folge, dass der Betriebsausgabenabzug – soweit fremdunüblich bzw. unangemessen – versagt wird. Zudem wird dieser Teil der Vergütung beim Gesellschafter – wie eine offene Gewinnausschüttung – als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert.

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