Bestehen bei einer Personengesellschaft Leistungsbeziehungen mit ihren Gesellschaftern, stellen die Aufwendungen dafür zunächst Betriebsausgaben dar. Dies kann eine Tätigkeitsvergütung für die Mitarbeit im Betrieb sein, die Miete für ein überlassenes Wirtschaftsgut bzw. die Zinsen für ein vom Gesellschafter gewährtes Darlehen. Dieser Aufwand wird jedoch außerbilanziell wieder korrigiert, denn auch diese sog. Sondervergütungen an die Gesellschafter zählen zu den gewerblichen Einkünften (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Damit ist ein gesellschafterbezogener Arbeitslohn ebenfalls im Gewinnanteil aus Gewerbebetrieb enthalten und nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern.

Dies hat vor allem auf die Gewerbesteuer eine steuererhöhende Wirkung. Sämtliche Sondervergütungen mindern den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht.

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