Die gesellschaftsrechtliche Dualität der beiden Rechtsformgruppen setzt sich bei der Besteuerung der Gesellschaften fort; auch dort kommt es zu einer Zweiteilung.

  • Eine Personengesellschaft wird selbst nicht mit Einkommensteuer belastet. Vielmehr unterliegt jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft mit seinen anteiligen Einkünften aus dem gemeinsamen Unternehmen der Einkommensteuer. Dies wird als sog. Transparenzprinzip bezeichnet.
  • Bei einer Kapitalgesellschaft gilt hingegen das sog. Trennungsprinzip. Die Gewinne werden auf Ebene der Gesellschaft mit der Körperschaftsteuer belastet. Erfolgt eine Ausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter, werden die Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden auf der Ebene der Gesellschafter erneut besteuert. Um jedoch eine übermäßige Besteuerung zu vermeiden, werden die Ausschüttungen "nur" mit der Abgeltungsteuer i. H. v. 25 % belastet.
 
Hinweis

Option zur Körperschaftsteuer

Mit der seit 2022 möglichen Option zur Besteuerung wie eine Körperschaft (sog. Check-the-box) ist zumindest für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften diese Dualität der Besteuerung durchbrochen worden. Diese Gesellschaften können dann von den Vorteilen des Trennungsprinzips und insbesondere dem geringeren Steuersatz der Körperschaftsteuer profitieren (siehe Tz. 7).

Hingegen gibt es für die einzelnen Rechtsformen selbst keine spezifischen Besteuerungsregeln. Auf ein paar bestehende Besonderheiten ist aber hinzuweisen (s. Tz. 5).

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