Rz. 91
Die GmbH als Kapitalgesellschaft hat – mit Ausnahme der nach § 264 Abs. 3 HGB befreiten konzernangehörigen Gesellschaften und der Kleinst-GmbHs – einen Anhang als Teil des Jahresabschlusses zu erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). In den Anhang sind Erläuterungen zur Bilanz sowie zur GuV (§ 284 HGB) und zudem weitere sonstige Pflichtangaben (§ 285 HGB) aufzunehmen. Dem Anhang kommen somit Erläuterungs-, Entlastungs-, Ergänzungs- und Korrekturfunktionen zu.[1]Aus dem GmbHG ergeben sich darüber hinaus weitere Pflichtangaben, welche in der Bilanz oder im Anhang der GmbH anzugeben sind:
- Wird eine Wertaufholungsrücklage im Rahmen der anderen Gewinnrücklagen gebildet, ist der Betrag des in die Rücklage gestellten Eigenkapitalanteils ggf. im Anhang anzugeben (§ 29 Abs. 4 GmbHG).
- Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind ggf. im Anhang anzugeben (§ 42 Abs. 3 GmbHG).
Siehe detaillierter "Anhang nach HGB", Rz. 4–7.
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