Rz. 78

Der Jahresabschluss einer GmbH soll die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern darstellen. Das allgemeine Gliederungsschema in § 266 Abs. 2 und 3 HGB gilt für alle Kapitalgesellschaften und trägt daher dieser Zielsetzung nicht ausreichend Rechnung. Die Darstellung wird auf Schuldverhältnisse gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, beschränkt. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung aller Schuldverhältnisse zwischen Gesellschaft und jedem – auch noch so unbedeutenden – Gesellschafter wäre beispielsweise bei einer AG weder von Interesse noch praktisch realisierbar. Die Ausweispflicht von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern ist daher für die GmbH in § 42 Abs. 3 GmbHG gesondert geregelt und ergänzt die Vorschriften des HGB.[1]

 

Rz. 79

Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind i. d. R. als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Möglich ist auch ein Vermerk, wenn sie unter anderen Bilanzposten ausgewiesen werden (als "Davon-Vermerk"). Der Ausweis ist unabhängig von der Größenklasse, zu der die Gesellschaft gehört. Dies dient der Transparenz der Beziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Allerdings dürften für Kleinst-GmbHs die Angaben der Beziehungen zu den Eigenkapitalgebern nach § 272 HGB und § 42 GmbHG mit Verweis auf die Regelungen für Kapital- und Co-Gesellschaften sowie für die der AG nicht notwendig sein, obwohl dies nicht explizit aus dem Gesetz zu entnehmen ist.[2]

[1] Vgl. Deussen, in Ziemons/Jaeger/Pöschke, Beck’scher Online-Kommentar GmbHG, 51. Aufl. 2022, § 42 GmbHG Rz. 25.
[2] Vgl. Kreipl/Müller, Einleger MicroBilG, in Haufe HGB Bilanz Kommentar, 3. Aufl. 2012, Rz. 27.

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