Rz. 67

Das Eigenkapital der GmbH setzt sich zusammen aus

  • dem gezeichneten Kapital,
  • den Kapitalrücklagen,
  • den Gewinnrücklagen,
  • dem Gewinn- bzw. Verlustvortrag sowie
  • dem Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag.
 

Rz. 68

Da das gezeichnete Kapital im HGB inhaltlich nicht näher konkretisiert wird, erfolgt dieses für die GmbH in § 42 Abs. 1 GmbHG: Das Stammkapital ist als gezeichnetes Kapital auszuweisen. Gemäß dem Gliederungsschema in § 266 HGB ist der Ausweis des gezeichneten Kapitals zwingend vorgeschrieben (§ 266 Abs. 3 A I HGB). Eine Änderung des Gliederungsschemas dahingehend, dass Stammkapital anstelle des gezeichneten Kapitals in der Bilanz der GmbH ausgewiesen wird, ist nicht zulässig. In der Bilanz einer GmbH ist folglich das Stammkapital zwingend als gezeichnetes Kapital auszuweisen.[1] Allerdings bestehen größenabhängige Erleichterungen für die Gliederungstiefe. So reicht bei Kleinst-GmbHs der Ausweis des zusammengefassten Eigenkapitals aus.

 

Rz. 69

Vor dem BilRUG ergab sich aus § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB a. F., dass das gezeichnete Kapital das Kapital ist, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Die Formulierung war jedoch ungenau, da die Gesellschafter nach § 13 Abs. 2 GmbHG nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. Die Haftung der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern ist gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das gezeichnete Kapital ist nach § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB mit dem Nennbetrag anzusetzen, welcher am jeweiligen Bilanzstichtag im Handelsregister als Stammkapital eingetragen ist.[2]

 

Rz. 70

Bei den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital ist nach § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB zwischen

  • den ausstehenden, aber nicht eingeforderten Einlagen und
  • den ausstehenden und bereits eingeforderten Einlagen

zu unterscheiden. Bei den ausstehenden Einlagen handelt es sich um Einlageverpflichtungen der Gesellschafter bzw. aus Sicht der GmbH um Ansprüche auf Einlageleistung. Diese Forderung ist aber bis zur Vornahme der Einforderung der ausstehenden Einlagen rechtlich noch nicht voll entstanden. Erst mit der Einforderung werden die Ansprüche auf Leistung der ausstehenden Einlagen fällig gestellt.[3] Die Einforderung der ausstehenden Einlagen ist von den Gesellschaftern vorzunehmen (§ 46 Nr. 2 GmbHG).

 

Rz. 71

Die ausstehenden Einlagen stellen handelsrechtlich immer eine latente Forderung der GmbH gegen die Gesellschafter dar, welche von der GmbH eingefordert werden kann und unter bestimmten Umständen auch eingefordert werden muss, z. B. bei (drohender) Insolvenz.[4] Dabei ist die Klassifizierung unabhängig davon, ob die ausstehende Einlage eingefordert wurde oder nicht. Es liegt in beiden Fällen eine Forderung vor, welche grundsätzlich in der Bilanz auszuweisen ist, auch wenn sie noch nicht fällig ist. Die bilanzielle Erfassung unterscheidet zwischen eingeforderten und nicht eingeforderten Einlagen (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB).

  • Ausstehende und bereits eingeforderte Einlagen: Das gezeichnete Kapital ist in voller Höhe auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen und die eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Einlagen sind als Aktiva unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
  • Ausstehende, aber noch nicht eingeforderte Einlagen: Die ausstehenden und nicht eingeforderten Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von diesem in der Bilanz offen abzusetzen. Das gezeichnete Kapital und die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind offen in einer Vorspalte zu berichten. Der verbleibende Betrag ist dann in der Hauptspalte der Passivseite als "eingefordertes Kapital" auszuweisen.[5]
[1] Vgl. Deussen, in Ziemons/Jaeger/Pöschke, Beck’scher Online-Kommentar GmbHG, 51. Aufl. 2022, § 42 GmbHG Rz. 2.
[2] Vgl. Kersting, in Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 23. Aufl. 2022, § 42 GmbHG Rz. 5. Zum Ausweis von Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung siehe "Kapitalveränderungen: Rechnungslegung".
[3] Vgl. Störk/Kliem/Meyer, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 272 HGB Rz. 35, ergänzend Rz. 36–41.
[4] Vgl. Störk/Kliem/Meyer, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 272 HGB Rz. 35.

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