Rz. 49

Gemäß § 52 GmbHG ist für die GmbH ein Aufsichtsrat grundsätzlich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Bildung eines Aufsichtsrats kann aber aufgrund entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag (Satzung) vorgenommen werden (sog. fakultativer Aufsichtsrat). Zu beachten ist, dass die Regelungen des § 52 GmbHG nur für den fakultativen Aufsichtsrat gelten.

Wird ein Aufsichtsrat gebildet, ergeben sich seine Befugnisse in erster Linie aus dem Gesellschaftsvertrag. Enthält dieser keine abweichenden Bestimmungen, finden grundsätzlich aktienrechtliche Vorschriften Anwendung. Diese sollen die Funktionsfähigkeit eines aufgrund einer Satzungsregelung eingerichteten Aufsichtsrats sicherstellen, sofern einzelne Regelungspunkte nicht weiter im Gesellschaftsvertrag geregelt wurden. § 52 Abs. 1 GmbHG hat damit eine satzungsergänzende Funktion.

§ 52 Abs. 1 GmbHG verweist auf einige ausgewählte Bestimmungen des AktG zum Aufsichtsrat, welche nach allgemeinen Auslegungsregeln als abschließend angesehen werden. Insofern kommen bestimmte aktienrechtliche Vorschriften für den Aufsichtsrat zur Anwendung. Hierunter fallen insbesondere Regelungen über die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die persönlichen Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder und deren Bestellung bzw. Abberufung.[1]

 

Rz. 50

Liegen jedoch bestimmte Voraussetzungen vor, ist die Bildung eines Aufsichtsrats gesetzlich zwingend vorgeschrieben (sog. obligatorischer Aufsichtsrat). Die Regelungen des § 52 GmbHG gelten hier jedoch nicht. Insgesamt sind 5 verschiedene Vorschriften zu beachten: 4 basieren auf mitbestimmungsrechtlichen Gesetzen und sichern die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG, MitbestErgG). Die 5. Vorschrift hat dagegen keine mitbestimmungsrechtliche Zielsetzung, sondern zielt bei Kapitalanlagegesellschaften darauf ab, durch die Einrichtung eines Aufsichtsrats eine zusätzliche Seriositätsgarantie aufgrund erhöhter Publikumsschutzinteressen zu schaffen (§ 18 Abs. 2 KAGB).[2]

Im Rahmen der mitbestimmungsrechtlichen Gesetze ist diese bestimmte Voraussetzung ein Größenkriterium, welches an eine Mindestzahl von Arbeitnehmern anknüpft. In den einzelnen Gesetzen ist die Untergrenze, die der regelmäßige Arbeitnehmerstand übersteigen muss, jedoch unterschiedlich festlegt. Nach dem DrittelbG muss der regelmäßige Arbeitnehmerstand 500, nach dem MontanMitbestG 1.000 und nach dem MitbestG 2.000 übersteigen. Im Ergebnis werden also nur große GmbHs und damit auch nur ein kleiner Teil der existierenden GmbHs von diesen Regelungen zur Bildung eines obligatorischen Aufsichtsrats erfasst.[3]

In den vier aufgrund von mitbestimmungsrechtlichen Gesetzen zu bildenden obligatorischen Aufsichtsräten liegen eine Reihe von Übereinstimmungen vor, jedoch sind auch nicht unerhebliche Unterschiede zu beachten:

  • Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats,
  • Art und Weise der Bestellung der Mitglieder der Arbeitnehmerseite,
  • Zuständigkeit des Aufsichtsrats (insb. hinsichtlich der Bestellung der Geschäftsführer und der Festlegung von Zielgrößen und Fristen für den Frauenanteil; § 52 Abs. 2 GmbHG),
  • innere Ordnung des Aufsichtsrats.

Zudem enthält das MitbestG – als Folge seiner spezifischen Regelung der Zusammensetzung – spezielle Regeln für die Beschlussfassung des Aufsichtsrats.[4]

[1] Vgl. Giedinghagen, in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 52 GmbHG Rz. 1–5.
[2] Siehe auch Noack, in Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 23. Aufl. 2022, § 52 GmbHG Rz. 2.
[3] Vgl. Altmeppen, in Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 52 GmbHG Rz. 64.
[4] Vgl. Noack, in Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 23. Aufl. 2022, § 52 GmbHG Rz. 3.

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