Rz. 20

Gründe für die Auflösung der GmbH sind in § 60 Abs. 1 GmbHG nicht abschließend aufgeführt. Im Gesellschaftsvertrag können gemäß § 60 Abs. 2 GmbHG weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. Die GmbH wird gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG aufgelöst

  • durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit,
  • durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist),
  • durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62 GmbHG,
  • durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen),
  • mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
  • mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 FamFG ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist,
  • durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.

Die §§ 61 und 62 GmbHG konkretisieren die Auflösung durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG). Die §§ 65 bis 67 und 74 GmbHG regeln die Abwicklung der Gesellschaft. Die §§ 68 bis 73 GmbHG behandeln die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und Gesellschafter sowie die Aufgaben der Liquidatoren. Die §§ 75 bis 77 GmbHG befassen sich mit der Nichtigkeit der GmbH.

 

Rz. 21

Liegt einer der genannten Auflösungsgründe vor, beginnt die Abwicklung/Liquidation der Geschäfte der GmbH. Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Der werbende Zweck der GmbH wandelt sich in einen Abwicklungszweck. Im Rahmen der Abwicklung sollen die schwebenden Geschäfte beendet, die Gläubiger befriedigt, die bestehenden Arbeitsverhältnisse aufgelöst, die Unternehmensteile veräußert und das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Mit der Auflösung der GmbH erlischt die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer automatisch. An die Stelle der Geschäftsführer treten die Liquidatoren. Der Abwicklungszeitraum beträgt gemäß § 73 GmbHG regelmäßig 1 Jahr, in welchem die GmbH aber weiter als juristische Person fortbesteht. Die Liquidatoren wickeln in diesem Zeitraum die Geschäfte der GmbH ab und bereiten ihre Beendigung vor. Eine Änderung der Satzung kann im Abwicklungszeitraum noch durchgeführt werden, um beispielsweise die Liquidation zu erleichtern.

 

Rz. 22

Die Auflösung und Beendigung der GmbH ist in diesem Zusammenhang aber vom Austritt oder vom Ausschluss eines oder mehrerer Gesellschafter abzugrenzen. Der Bestandsschutz der Gesellschaft verhindert, dass ein Geschäftsanteil aufgelöst oder dass das Stammkapital verringert wird. Eine Alternative zur Auflösung und Beendigung der GmbH können jedoch der Austritt und der Ausschluss sein. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass beide gesetzlich nicht geregelt sind.[1] Im GmbHG ist lediglich der Ausschluss für den Fall der nicht rechtzeitigen Einzahlung auf die Geschäftsanteile (Stammeinlage) vorgesehen (sog. Kaduzierung gemäß § 21 GmbHG). Entsprechendes gilt auch bei der Nachschusspflicht. Für die Regelung des § 21 GmbHG ist jedoch festzuhalten, dass diese vor allem als Druckmittel gegenüber säumigen Gesellschaftern dienen soll, damit die rückständige Einlage doch noch geleistet wird.[2]

[1] Vgl. Nerlich, in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 60 GmbHG Rz. 4–6.
[2] Vgl. Kersting, in Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 23. Aufl. 2022, § 21 GmbHG Rz. 1–2; weitergehend zur Kaduzierung Kersting, in Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 23. Aufl. 2022, § 21 GmbHG Rz. 3–16.

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