Als Gesellschaftsform kommt die GbR vor allem in Betracht für

  • kleinere Gewerbebetriebe und Handwerker, die nach Art und Umfang für ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen.[1] Allerdings können diese Kleingewerbetreibenden seit 1.7.1998 auch die Rechtsform einer OHG oder KG wählen und sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen.
  • Freiberufler, die sich in Sozietäten oder Praxisgemeinschaften zusammenschließen. Alternativ kann für diese aber auch eine Partnerschaftsgesellschaft in Betracht kommen.
  • Land- und Forstwirte; ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann heute durch den hohen Kapitalbedarf bzw. Arbeitseinsatz oftmals nicht mehr als klassischer Familienbetrieb geführt werden.
  • Arbeitsgemeinschaften, welche insbesondere im Baugewerbe anzutreffen sind.
  • gemeinschaftliche Grundstücks- und Vermögensverwaltungen und hierbei insbesondere für den Zusammenschluss als Bauherrengemeinschaft.

Zu den etwas exotischeren GbR gehören z. B. die wirtschaftlichen Interessengemeinschaften, Bankkonsortien, Kartelle und Konzerne.

Doch auch für reine Innengesellschaften, die nicht nach außen hin in Erscheinung treten und über kein Gesellschaftsvermögen verfügen, ist die GbR geeignet. Ab 2024 ist hierfür primär die sog. Innen-GbR als nicht rechtsfähige Gesellschaft vorgesehen (§§ 740 ff. BGB).

Unabhängig davon wird eine GbR gerne auch im Rahmen eines Generationenverbunds gewählt, um die nächste Generation schrittweise an den Betrieb heranzuführen.

[1] Vgl. § 1 Abs. 2 HGB i. d. F. des Handelsrechtsreformgesetzes (HRefG) v. 22.6.1998, BGBl 1998 I S. 1474.

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