Ebenso kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass ein Austausch eines Gesellschafters möglich ist. Eine damit verbundene Übertragung des Gesellschaftsanteils sollte aber regelmäßig von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängig bleiben, so wie dies § 711 Abs. 1 BGB bereits vorsieht. Werden der Austritt des Altgesellschafters und der Eintritt des Neugesellschafters zugelassen, berührt das die zivilrechtliche Identität der GbR nicht.

Das gilt selbst, wenn alle bisherigen Gesellschafter ihre Anteile auf neue Gesellschafter übertragen. Trotz einem damit verbundenen "personellen Neustart" muss die GbR weiterhin für bereits vorhandene Verbindlichkeiten einstehen[1] und auch die Neugesellschafter haften dafür.

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