Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Somit kann eine Haftung insbesondere nicht durch eine einseitige Verlautbarung in Form eines firmenähnlichen Namenszusatzes, z. B. GbR mit beschränkter Haftung etc., eingeschränkt werden.

Auch eine Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag, z. B. durch eine Einschränkung der Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters, ist nicht ausreichend. Dies selbst dann, wenn die Einschränkung den Gläubigern der GbR bekannt gegeben wird. Auch ist eine Haftungsbeschränkung in den AGB nicht möglich. Derartigen "Versuchen" hat der BGH eine Abfuhr erteilt.[1]

Der einzig wirksame Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter kann folglich nur im Konsens mit den jeweiligen Vertragspartnern durch eine individuelle vertragliche Vereinbarung erreicht werden. Die vertragliche Haftungsbeschränkung kann dabei summen- oder quotenmäßig erfolgen; auch ist eine nachrangige (subsidiäre) Haftung der Gesellschafter möglich. Ein Rechtsanspruch auf eine Haftungsbeschränkung besteht selbstverständlich nicht.

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