Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 Abs. 1 i. V. m. § 709 Abs. 1 und 2 BGB). Diese können in Geld oder Sachwerten bestehen, welche einmal oder wiederholt zu erbringen sind. Neben Nutzungsüberlassungen kommen auch Dienstleistungen als Gesellschafterbeiträge in Betracht­. In aller Regel wird der zu leistende Gesellschafterbeitrag im Gesellschaftsvertrag festgelegt (§ 705 Abs. 1 BGB).

Grundsätzlich ist kein Gesellschafter verpflichtet den vereinbarten Beitrag zu erhöhen, auch wenn dieser durch einen Verlust vermindert wurde (§ 710 BGB). Allerdings kann davon abweichend eine Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag von Beginn an oder durch spätere Ergänzung geregelt werden.

Kann die GbR ihre Verbindlichkeiten nicht durch das Gesellschaftsvermögen decken, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, weitere Beiträge zu erbringen, um den Fehlbetrag auszugleichen (§§ 728a, 737 BGB).

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