Jeder Gesellschafter kann einen Anteil am Gewinn beanspruchen. Da eine GbR im Regelfall auf längere Dauer besteht, greift hierbei das gesetzliche Anrecht auf Verteilung des Gewinns am Ende jedes Geschäftsjahrs (§ 718 i. V. m. § 709 Abs. 3 BGB).

Die bis 2023 grundsätzlich vorgesehene Verteilung nach Köpfen war in den seltensten Fällen gewünscht und wurde deshalb regelmäßig im Gesellschaftsvertrag abweichend vereinbart. Seit 2024 erfolgt die Gewinnverteilung – entsprechend der gesetzlichen Grundregel in § 709 Abs. 3 BGB – nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen bzw. hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge der Gesellschafter. Dies wird in der Praxis oftmals "passend" sein, doch im Einzelfall kann eine davon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag den Willen der Gesellschafter bzw. die konkreten Verhältnisse zwischen den Gesellschaftern besser entsprechen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge