Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Geschenke an Arbeitnehmer
  • Geschenke an Nichtarbeitnehmer
  • Pauschale Besteuerung mit 30 %

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG 4630 6610   Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG
Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG 4631 6611   Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG
Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig 4637 6622   Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig
Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen abzugsfähig 4632 6612   Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen abzugsfähig
Geschenke ausschließlich betrieblich genutzt 4638 6625   Geschenke ausschließlich betrieblich genutzt

So kontieren Sie richtig!

Der Empfänger muss betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (Geschenke) nicht versteuern, wenn der Schenker die Steuer gem. § 37b EStG pauschal mit 30 % für ihn übernimmt. Der Schenker bucht die pauschale Steuer, wenn sie nicht abziehbar ist, auf das Konto "Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig" 4637/6622 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Anlass für Geschenke

Ein Geschäftsfreund, mit dem der Unternehmer Huber geschäftliche Kontakte pflegt, lädt ihn zu einer Feier anlässlich seiner Eheschließung ein. Herrn Huber entstehen Kosten für die Anreise mit dem Flugzeug i. H. v. 238 EUR (einschl. 38 EUR Vorsteuer). Das Geschenk, das er seinem Geschäftsfreund macht, hat brutto 23,80 EUR (einschließlich 3,80 EUR Vorsteuer) gekostet.

Es handelt sich um eine private Feier des Geschäftsfreunds. Aus Sicht von Herrn Huber sind die Kosten für An- und Abreise und für das Geschenk jedoch betrieblich veranlasst, weil ansonsten keine private Verbindung besteht. Herr Huber kann also (3,80 EUR + 38 EUR =) 41,80 EUR als Vorsteuer abziehen. Als Betriebsausgaben zieht er (200 EUR + 20 EUR =) 220 EUR ab.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4631/6611 Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG 20,00      
4670/6670 Reisekosten Unternehmer 200,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 41,80 1200/1800 Bank 261,80

Wenn sich Herr Huber zur pauschalen Besteuerung entschließt, rechnet er wie folgt:

 
Wert des Geschenks (20 EUR + 3,80 EUR =) 23,80 EUR
Pauschalsteuer 30 % = 7,14 EUR
Solidaritätszuschlag 7,14 EUR * 5,5 % = 0,39 EUR
ggf. pauschale Kirchensteuer 7,14 EUR * 7 % = 0,50 EUR
Pauschalsteuern insgesamt 8,03 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4632/6612 Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen abzugsfähig 8,03 1200/1800 Bank 8,03

3 Pauschale Besteuerung von Geschenken: Im Einkommensteuerrecht geregelt

Sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (Geschenke) beim Empfänger zu versteuern, kann der Schenker die Steuer gem. § 37b EStG pauschal mit 30 % zzgl. gegebenenfalls anfallender Kirchensteuer für ihn übernehmen. Es handelt sich um ein Wahlrecht, das der Schenker jedes Jahr für jeden Empfängerkreis einheitlich ausüben muss. Es ist also zu unterscheiden nach dem

  • 1. Empfängerkreis = Arbeitnehmer des Schenkers[1] und dem
  • 2. Empfängerkreis = Nichtarbeitnehmer, z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer.[2]

Die Steuer kann aber nur dann pauschal erhoben werden, wenn der Zufluss beim Empfänger einkommensteuerbar bzw. einkommensteuerpflichtig ist.[3]

[1] Besonderheiten bei Arbeitnehmern sind im Beitrag "Geschenke Arbeitnehmer" erläutert.
[2] Besonderheiten bei Nichtarbeitnehmern sind im Beitrag "Geschenke, Geschäftsfreunde" erläutert.

4 Grundsätze der BFH-Rechtsprechung für die pauschale Besteuerung

Der BFH stellt in seinen Urteilen vom 16.10.2013 klar und deutlich heraus, dass die pauschale Besteuerung nur dann möglich ist, wenn die Zuwendungen (Geschenke) dem Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. § 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart. § 37b EStG stellt lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl, sodass Besteuerungstatbestände nicht ausgeweitet werden dürfen, d. h., Zuwendungen dürfen nicht versteuert werden, wenn sie im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

Konsequenz: Muss der Empfänger die Zuwendung nicht (auch nicht dem Grunde nach) versteuern, dann kann die Zuwendung nicht, auch nicht pauschal gem. § 37b EStG besteuert werden.

5 BMF-Scheiben sorgt für Klarheit: Wann die pauschale Besteuerung angewendet werden kann und wann nicht

Nach den BFH-Urteilen vom 16.10.2013 wird § 37b EStG nur dann angewendet, wenn die Zuwendungen oder Geschenke dem Beschenkten im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart zufließen. Damit hat der BFH der im BMF-Schreiben vom 29.4.2008[1] fixierten Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Mit dem BMF-Schreiben vom 19.5.2015[2] hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung nicht zuletzt wegen dieser BFH-Urteile aktualisiert. Danach kommt § 37b EStG nicht zur Anwendung bei Zuwendungen, die

  • entweder nicht der inländischen Besteuerung unterliegen oder
  • nicht im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart zugeflossen sind.

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