Der Schenker berechnet die Pauschalsteuer von den Aufwendungen, die ihm tatsächlich entstanden sind.[1] Es ist auf die tatsächlichen Kosten einschließlich Umsatzsteuer abzustellen. Das gilt auch, wenn der Schenker den Gegenstand selbst herstellt bzw. die Leistung selbst anbietet. Der Schenker ermittelt entweder

  • die eigenen Herstellungskosten oder
  • die Kosten, die mit der Dienstleistung in Zusammenhang stehen.
 
Praxis-Beispiel

So wird die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer berechnet

Ein Unternehmer ist zum Geschäftsjubiläum seines Kunden eingeladen und schenkt ihm eine antike Vase, für die er mit seiner EC-Karte 300 EUR zuzüglich 19 % = 57 EUR Umsatzsteuer zahlt. Seine Zuwendung ist betrieblich veranlasst. Damit dieser Vorgang bei seinem Geschäftsfreund keine steuerlichen Auswirkungen hat, versteuert er den Betrag pauschal mit 30 %. Dabei geht er wie folgt vor:

Einkauf der Vase: Diesen Einkauf erfasst er mit dem Bruttobetrag als nicht abziehbare Betriebsausgabe, weil er bei Geschenken über 35 EUR keinen Vorsteuerabzug geltend machen darf.

 
Schenkungsvorgang: Bemessungsgrundlage ist der Bruttowert von 357,00 EUR
Pauschalsteuer 30 % = 107,10 EUR
Solidaritätszuschlag 107,10 EUR * 5,5 % = 5,89 EUR
pauschale Kirchensteuer 107,10 EUR * 7 % = 7,50 EUR
Pauschalsteuern insgesamt 120,49 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4636/6621 Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG 357 1200/1800 Bank 357

Da die Aufwendungen, die mit 30 % pauschal versteuert werden, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, darf auch die pauschale Steuer nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4637/6622 Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig 120,49 1200/1800 Bank 120,49

Bei Geschenken über 35 EUR darf keine Vorsteuer abgezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Unternehmer ansonsten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wenn beim Einkauf kein Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, fällt bei der unentgeltlichen Zuwendung auch keine Umsatzsteuer an. Damit ist der Vorgang dann abgeschlossen.

Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Unternehmer seinem Arbeitnehmer oder Geschäftsfreund keinen Gegenstand, sondern einen anderen unentgeltlichen Vorteil zukommen lässt, z. B. ein Wellness-Wochenende, einen Fitnesskurs, den Besuch eines Fußballspiels oder die Teilnahme an einer Karnevalsveranstaltung.

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