Soll von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden, genügt hierfür allerdings eine formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt nicht. Auch die Abgabe des Widerrufs im Einspruchs- oder Klageverfahren ist nicht ausreichend. Nach Ansicht des BFH ist der Widerruf als "actus contrarius" der Wahlrechtsausübung in derselben Form wie das Wahlrecht auszuüben.

Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung nach § 37b Abs. 4 EStG. Das wiederum bedeutet, dass das Widerrufsrecht durch Abgabe einer geänderten (ggf. auf "Null" lautenden) Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt auszuüben ist.

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Hinweis

Was bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gilt

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig Arbeitnehmer, sodass Geschenke, die sie persönlich erhalten, i. d. R. nicht als Arbeitslohn zu versteuern sind.

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