Das Handelsrecht unterscheidet bei der Abzugsfähigkeit von Geschenken nicht aufgrund von Betragsgrenzen o. ä. Für die handelsrechtliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist allein ausschlaggebend, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind.

Das Steuerrecht folgt hier jedoch nicht dem Handelsrecht und beschränkt den Betriebsausgabenabzug für Geschenke auch im Falle einer betrieblichen Veranlassung der Hingaben. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dürfen Geschenke an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer demnach nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn

  • die Hingabe betrieblich veranlasst ist,
  • ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 35 EUR beträgt und
  • die Geschenkaufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Die 35-EUR-Grenze ist eine Freigrenze. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 35 EUR pro Empfänger und Jahr auch nur um einen Cent, entfällt der Betriebsausgabenabzug insgesamt und nicht nur der Betrag, der über 35 EUR hinausgeht.

Die 35-EUR-Grenze gilt pro Person und Jahr. Empfänger können natürliche und juristische Personen (z. B. eine GmbH) sein. Zuwendungen an Arbeitnehmer der GmbH (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) sind jedoch nicht automatisch als Zuwendungen an die GmbH anzusehen.

Jede Person, mit der ein Unternehmer im Geschäftsleben zu tun hat, ist als eigenständiger Zuwendungsempfänger anzusehen, z. B.

  • der GmbH-Geschäftsführer,
  • die Sekretärin,
  • der Marketingassistent usw.

Der Unternehmer und sein Ehepartner werden allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung als "ein Empfänger" angesehen.

 
Praxis-Beispiel

Wie die 35-EUR-Freigrenze bei mehreren Geschenken an eine Person ermittelt wird

  • Ein Unternehmer gibt seinem Kunden A im Januar 01 und im Dezember 01 jeweils ein Geschenk im Wert von 35 EUR. Da der Gesamtbetrag 70 EUR beträgt, kann der Unternehmer für beide Geschenke keinen Betriebsausgabenabzug steuerlich geltend machen.
  • Ein Unternehmer gibt seinem Kunden B im Dezember 01 und im Januar 02 jeweils ein Geschenk im Wert von 35 EUR. Er kann beide Geschenke als Betriebsausgaben abziehen, sofern er in 02 diesem Kunden kein weiteres Geschenk zukommen lässt.
  • Bereits ein geringes Überschreiten der 35-EUR-Grenze führt dazu, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt. Es ist daher genau darauf zu achten, was zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören die Kosten der Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger, die Umsatzsteuer, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf, nicht aber die Verpackungs- und Versandkosten.
  • Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30 % versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen. Aber: Bei der Ermittlung des Grenzwerts von 35 EUR wird die pauschale Steuer nicht einbezogen.[1]

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