Ist der Beschenkte ein Unternehmer, muss er den Wert des Geschenks (Marktwert) i. d. R. als Betriebseinnahme erfassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang der Schenker die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen kann. Der Beschenkte muss

  • bei privater Verwendung des Geschenks den Wert als Betriebseinnahme und anschließend als Privatentnahme erfassen,
  • bei betrieblicher Verwendung des Geschenks den Wert als Betriebseinnahme erfassen,
  • keine Einnahmen versteuern, wenn der Schenker ihm mitteilt, dass er die Zuwendung pauschal versteuert.
 
Praxis-Tipp

Kleine Werbegeschenke werden nicht besteuert

Der Beschenkte braucht den Wert des Geschenks nicht als Einnahme zu erfassen, wenn es sich hierbei um Werbeartikel/Zugaben von geringem Wert bis 10 EUR (Streuwerbeartikel bzw. Kleinstwarenproben) handelt, z. B. Stifte, Einwegfeuerzeuge usw. Maßgebend für die Bagatellgrenze sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim Schenker.[1]

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