Nicht alle Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zukommen lässt, sind als Arbeitslohn zu erfassen.[1] Zuwendungen, die im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, wendet er seinem Arbeitnehmer nicht für dessen individuellen Arbeitseinsatz zu.

Daher sind z. B. die folgenden Zuwendungen nicht als Arbeitslohn anzusehen:

  • Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlässt,
  • angemessene Kosten, die der Arbeitgeber für eine spezielle Sehhilfe zum Einsatz an einem Bildschirmarbeitsplatz übernimmt (die Notwendigkeit des Sehvermögens muss durch eine fachkundige Person beurteilt werden),
  • übliche Sachleistungen bei einer Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers (Die Kosten pro Arbeitnehmer dürfen wie bisher 110 EUR nicht übersteigen. Allerdings ist diese 110-EUR-Grenze jetzt ein Freibetrag. Damit muss nur noch der übersteigende Betrag der Lohnsteuer unterworfen werden. Auch Geschenke, soweit ihr Preis über 60 EUR liegt, fallen unter den 110-EUR-Freibetrag.),
  • übliche Sachleistungen, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers (= betriebliche Veranstaltung) anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers handelt (Die Kosten pro Arbeitnehmer dürfen wie bisher 110 EUR nicht übersteigen. Allerdings ist diese 110-EUR-Grenze jetzt ein Freibetrag. Damit muss nur noch der übersteigende Betrag der Lohnsteuer unterworfen werden. Auch Geschenke, soweit ihr Preis über 60 EUR liegt, fallen unter den 110-EUR-Freibetrag. Anteilige Aufwendungen des Arbeitgebers, die hier auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie seine privaten Gäste entfallen, gehören regelmäßig zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.),
  • pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das sich verpflichtet, alle Arbeitnehmer des Auftraggebers kostenlos in persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu betreuen, z. B. durch die Übernahme der Vermittlung von Betreuungspersonen für Familienangehörige.

Derartige Zuwendungen sind nicht als Arbeitslohn zu erfassen, sodass auch die pauschale Besteuerung mit 30 % immer ausscheidet. Hinzu kommt, dass es für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eine Reihe unterschiedlicher Regelungen gibt, die neben § 37b Abs. 2 EStG anzuwenden sind. Aus diesem Grund sind folgende Sachzuwendungen nicht in die 30 %ige Pauschalierung einzubeziehen:

  • die Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten,[2]
  • die Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,[3]
  • die Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Familienheimfahrten,[4]
  • Sachbezüge, die mit den amtlichen bzw. gesetzlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind, z. B. Unterkunft und Verpflegung,[5]
  • Sachbezüge an Arbeitnehmer, die nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei bleiben, weil die monatliche Freigrenze von 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) nicht überschritten wird,
  • Zuwendungen, die unter die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG fallen (danach darf ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR im Jahr in Abzug gebracht werden, wenn den Mitarbeitern Waren und/oder Dienstleistungen zugewendet werden, die der Unternehmer seinen Kunden gegen Entgelt anbietet),
  • Sachzuwendungen, die der Unternehmer mit einem betriebsindividuellen Pauschalsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG versteuert (jedoch nur dann, wenn er diese Pauschalregelung anwendet, bevor er sich zur pauschalen Besteuerung entschließt),
  • Sachbezüge, die der Unternehmer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG pauschal mit 25 % der Lohnsteuer unterwirft:

    • arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb mit 25 %,
    • Mahlzeiten, die ein Dritter auf Veranlassung des Arbeitgebers den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte zur Verfügung stellt mit 25 %,
    • Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung mit 25 %,
    • Erholungsbeihilfen bis 156 EUR für den Arbeitnehmer, bis 104 EUR für den Ehegatten und bis 52 EUR je Kind mit 25 %,
    • Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei der Erstattung der Reisekosten, soweit diese die pauschalen Verpflegungssätze nach § 9 Abs. 4a Sätze 2, 3 EStG um nicht mehr als 100 % übersteigen mit 25 %,
    • die Zuwendung eines Computers bzw. die Erstattung der Internetkosten ebenfalls mit 25 % sowie
    • die Erstattung der Entfernungspauschale pauschal mit 15 %,
  • Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, welche pauschal mit 15 % Lohnsteuer besteuert werden,[6]
  • Sachprämien zur Kundenbindung, die ein Unternehmen für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen gewährt, soweit es sich um ein Verfahren handelt, das jedem zugänglich ist, bis maximal 1.080 EUR,[7]
  • Aufmerksamkeiten, die nicht als Arbeitslohn versteuert werden (wie z. B. ein Geburtstagsgeschenk im Wert von maximal 60 EUR),
  • Zuwendungen, die der Unternehmer in seinem überwiegenden betrieblichen In...

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