Soll von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden, genügt hierfür allerdings eine formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt nicht. Auch die Abgabe des Widerrufs im Einspruchs- oder Klageverfahren ist nicht ausreichend. Nach Ansicht des BFH ist der Widerruf in derselben Form auszuüben, in der das ursprüngliche Wahlrecht ausgeübt worden ist.

Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung nach § 37b Abs. 4 EStG. Das wiederum bedeutet, dass das Widerrufsrecht durch Abgabe einer geänderten, u. U. auf "Null" lautenden Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt auszuüben ist.

Im entschiedenen Fall verneinte der BFH – im Gegensatz zum Finanzgericht – eine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts, da dort der Steuerpflichtige seine Entscheidung zur Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht zurückgenommen hat. Dies genügt nach Auffassung des BFH nicht den Anforderungen an einen wirksamen Widerruf der Pauschalbesteuerung.

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