Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern. Hierunter fällt die Verteilung von Warenproben und Werbeartikeln an eine Vielzahl häufig nicht individualisierbarer Personen, z. B. Werbung mit Waschmittelproben, Verteilung von Werbe-T-Shirts oder -mützen auf Sportveranstaltungen oder Messen. Die Frage, ob Gegenstände der Streuwerbung Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind, erscheint nicht endgültig geklärt. Die Finanzverwaltung bejaht die besondere Aufzeichnungspflicht auch für Streuwerbeartikel. Die einschlägige Verwaltungsanweisung zur besonderen Aufzeichnung[1] sieht vor, dass Aufwendungen für Streuwerbeartikel, z. B. Taschenkalender und Kugelschreiber, nach § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt aufzuzeichnen sind, allerdings kann aus Billigkeitsgründen von einer Vereinfachungsregelung (Sammelbuchung bestimmter Geschenke) Gebrauch gemacht werden.

Andererseits wird verwaltungsseitig die Ansicht vertreten, dass Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, bei der Anwendung der Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen sind und daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.[2] Nach Auffassung des BFH[3] gibt es für die Ansicht der Finanzverwaltung keine Rechtsgrundlage, weil das Gesetz keine solche Wertgrenze kennt.

 
Hinweis

Werbegeschenke mit Firmenlogo sind Geschenke

Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg[4] sind Wandkalender mit einem Firmenlogo Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Nach Auffassung des FG werden auch Werbeträger, also Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist, vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst, jedenfalls soweit die Gegenstände an individualisierbare Empfänger verteilt werden. Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, sind danach nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen. Um kein steuerliches Risiko einzugehen, ist es höchst ratsam, auch die Aufwendungen für Werbegeschenke mit Firmenlogo auf dem gesonderten Buchführungskonto für Geschenke zu buchen.

[4] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.4.2016, 6 K 2005/11, EFG 2016 S. 1197; die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde zurückgenommen, BFH, Einstellungsbeschluss v. 22.1.2019, XI R 31/16.

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