Bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG von 35 EUR ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nach Ansicht der Finanzverwaltung[1] aus Vereinfachungsgründen nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe soll sich danach richten, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind oder nicht.[2]

 
Hinweis

Vereinfachungsregelung des BMF weiterhin anwendbar

Der BFH[3] hat dagegen entschieden, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR übersteigt. Die Finanzverwaltung hält an ihrer Vereinfachungsregelung fest und wendet das genannte BFH-Urteil nicht an, soweit die Pauschalsteuer bei der Berechnung der 35 EUR-Grenze nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG mitgezählt werden soll.[4]

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