Die Obergrenze von 35 EUR (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR) ist eine Freigrenze. Übersteigt die Summe der Geschenkaufwendungen je Empfänger den Betrag von 35 EUR (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR) im Wirtschaftsjahr, wenn auch nur um einen Cent, entfällt jeglicher Abzug.[1] Ob die Freigrenze durch ein Geschenk oder mehrere Geschenke überschritten wird, ist ohne Belang. Die Freigrenze ist betriebsbezogen, bei mehreren Betrieben also für den einzelnen Betrieb. Mit "Wirtschaftsjahr" ist das des Zuwendenden, nicht des Geschenkempfängers gemeint.

 
Hinweis

Pauschale Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde

Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk unterliegt als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR übersteigt.[2] Ein Betriebsausgabenabzug kommt nach Auffassung des BFH nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 EUR (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR) übersteigen. Damit wäre das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Verwaltungsseitig wird dagegen ausdrücklich angeordnet, dass bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen ist.[3] Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen. In einer Fußnote zu dem genannten BFH-Urteil hat die Finanzverwaltung darauf hingewiesen, dass sie an ihrer Vereinfachungsregelung[4] weiter festhält. Übersteigt der Geschenkewert nicht die 35 EUR-Grenze, bleibt der Betriebsausgabenabzug also auch dann erhalten, wenn diese Grenze zusammen mit der Pauschalsteuer überschritten wird.

 
Praxis-Tipp

Steuerliche Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise

Zur Förderung und Unterstützung der von der Corona-Krise Betroffenen hat die Finanzverwaltung das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke über 35 EUR unter bestimmten Voraussetzungen gelockert.[5]

Zuwendungen an Geschäftspartner

Unentgeltliche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an einen Geschäftspartner können hiernach in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn

  • der Geschäftspartner unmittelbar und nicht unerheblich negativ von der Corona-Krise betroffen ist,
  • die Zuwendungen der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen dient und
  • die Zuwendungen einen angemessenen Umfang nicht überschreitet.

Sonstige Zuwendungen (Geschenke an Dritte)

Erfüllt die Zuwendung nicht die oben genannten Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an Geschäftspartner, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden darf.

Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger

In den oben genannten Fällen sind die Zuwendungen beim Empfänger gemäß § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Praxishinweis

Zur Sicherung des Betriebsausgabenabzugs sollten die Buchungen dieser Zuwendungen auf einem gesonderten Konto (z. B. abzugsfähige Geschenke über 35 EUR Corona) gebucht werden. Der Empfänger der Zuwendung sollte den Erhalt der Leistung schriftlich bestätigen. Die Bestätigung sollte auch eine Leistungsbeschreibung und das Leistungsdatum enthalten.

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