Ein Sachgeschenk ist steuerfrei, wenn es sich um eine Aufmerksamkeit aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers handelt.[1] Hierzu gehören Geschenke, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden[2], z. B. Blumen, Pralinen oder Bücher aus Anlass des Geburtstags eines Arbeitnehmers, der Konfirmation sowie Kommunion seiner Kinder oder gelegentlich der Silberhochzeit.

60-EUR-Freigrenze für Sachgeschenke

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung von Geschenken als steuerfreie Aufmerksamkeit ist es, dass ihr Wert je Ereignis den Betrag von 60 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschreitet.[3] Die 60-EUR-Freigrenze kann für jeden Arbeitnehmer mehrfach in Anspruch genommen werden, je nachdem, ob der Arbeitgeber mehrere begünstigte Anlässe zu Geschenken nutzt. Ein solcher Anlass wird ausschließlich durch ein persönliches Ereignis, wie einem Geburtstag, begründet. Einen Jahreshöchstbetrag, bis zu dem lohnsteuerfreie Arbeitgeberleistungen vorliegen, gibt es nicht. Geschenke über 60 EUR sind lohnsteuerpflichtig, auch wenn der persönliche Arbeitnehmeranlass hierfür unstreitig feststeht.

 
Praxis-Tipp

Weihnachtspäckchen zur betrieblichen Weihnachtsfeier

Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn Geschenke, deren Wert je Mitarbeiter 60 EUR nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Gesamtkosten einbezogen werden (z. B. als "Weihnachtspäckchen").

Sachzuwendungen, die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbracht werden, so z. B. Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier, zählen nicht zum Arbeitslohn, wenn der Wert des Weihnachtspäckchens 60 EUR nicht übersteigt und der Freibetrag für Betriebsveranstaltung pro Person nicht überschritten wird.[4]

 
Achtung

Geldzuwendungen sind steuerpflichtig

Geldzuwendungen, auch wenn sie gering sind, gehören stets zum Arbeitslohn. Geburtsbeihilfen und Heiratsbeihilfen sind stets lohnsteuerpflichtig.

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