Begriff

Wer ein gewerbliches Unternehmen kauft, erwirbt damit i. d. R. auch einen dem Unternehmen innewohnenden Wert, den sog. Geschäftswert, auch Goodwill oder Unternehmenswert genannt. Dieser Wert verkörpert eine Reihe von Faktoren, die die Gewinnaussichten des Unternehmens entscheidend mitbestimmen, wie z. B. den Ruf des Unternehmens, seine Kundenbeziehungen oder seine Betriebsorganisation. Entsprechendes gilt beim Kauf einer freiberuflichen Praxis. Hier wird der über den Substanzwert des Betriebs hinausgehende Mehrwert als Praxiswert bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen über die handelsrechtliche Behandlung eines Geschäfts- oder Firmenwerts finden sich in §§ 246, 253, 266, 285, 301 HGB. Steuerrechtlich enthält § 5 Abs. 2 EStG für einen originären Geschäfts- oder Firmenwert ein Aktivierungsverbot. Die Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts in der Handelsbilanz ist in § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB geregelt, die Abschreibung in der Steuerbilanz in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 5.5 EStR 2012.

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