Wie bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dürfen Aufwendungen für Heimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung den Gewinn nicht mindern, soweit die Aufwendungen die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für die ersten 20 Entfernungskilometer und von 0,35 EUR je weiterem Entfernungskilometer im Jahr 2021 bzw. 0,38 EUR in den Jahren 2022 bis 2026 übersteigen. Bei Anwendung der Pauschalmethode wird dies erreicht, indem der positive Unterschiedsbetrag zwischen 0,002 % des inländischen Listenpreises pro Entfernungskilometer und der Pauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird. Obwohl diese Regelung von der Gesetzeslage für Arbeitnehmer abweicht, hält sie der BFH verfassungsrechtlich nicht für bedenklich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Heimfahrten doppelte Haushaltsführung 0,002-%-Regelung

Ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt wohnt mit seiner Familie in Karlsruhe und unterhält in Bonn – dort ist er an einer Sozietät beteiligt – einen doppelten Haushalt. Er fährt im Jahr 2022 mit seinem überwiegend unternehmerisch genutzten Pkw (Bruttolistenpreis 45.000 EUR) an 35 Wochenenden im Jahr zu seiner Familie. Die Entfernung beträgt 300 km. Als Zuschlag für die Heimfahrten sind anzusetzen:

 
0,002 % von 45.000 EUR × 300 km × 35 Fahrten 9.450 EUR
./. Entfernungspauschale (0,30 EUR × 20 km × 35 Fahrten) + (0,38 EUR x 280 km x 35 Fahrten) ./. 3.934 EUR
Hinzurechnungsbetrag 5.516 EUR

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