Nutzt ein Unternehmer das Fahrzeug, dessen Aufwendungen er in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzt, auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, darf er für diese Fahrten im Ergebnis maximal die Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Betriebsausgabe abziehen. Die übersteigenden Aufwendungen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben dem Gewinn hinzuzurechnen. Der tatsächlich für diese Fahrten als Betriebsausgabe abgezogene Aufwand spielt bei Anwendung der Pauschalmethode keine Rolle. Er wird typisierend pro Monat mit 0,03 % des Brutto-Listenpreises pro Entfernungskilometer ermittelt.

 
Praxis-Beispiel

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte 0,03 %-Regelung

Ein selbstständig tätiger Arzt fährt im Jahr 2022 mit dem Pkw während 12 Monaten im Jahr von der Wohnung in die 30 km entfernt liegende Praxis und zurück. Unter Einbeziehung dieser Fahrten wird der Pkw (Bruttolistenpreis 50.000 EUR) überwiegend betrieblich genutzt. In der Gewinnermittlung stellen die Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug Betriebsausgaben dar. Als nicht abziehbare Betriebsausgaben sind dem Gewinn hinzuzurechnen:

 
0,03 % von 50.000 EUR × 30 km × 12 Monate 5.400 EUR
./. Entfernungspauschale (0,30 EUR × 20 km × 230 Tage) + (0,38 EUR x 10 km x 230 Tage) ./. 2.254 EUR
Hinzurechnungsbetrag 3.146 EUR

Handelt es sich bei den Zielorten um ständig wechselnde Betriebsstätten, sind die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe abzugsfähig.[1]

Ebenso entfällt der Hinzurechnungsbetrag für behinderte Menschen (Behinderungsgrad von mind. 70 % oder mind. 50 % zuzüglich Gehbehinderung).[2]

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