Die Pauschalmiete soll sämtliche Kosten abdecken. Dennoch muss der Vermieter auch bei dieser Art der Miete die Betriebskosten der zentralen Heizungsanlage und der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sowie die Kosten für Fernwärme und Fernwasser anteilig nach Verbrauch auf die Mieter umlegen.

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass mindestens 50 % der Kosten der Zentralheizung nach dem erfassten Nutzerverbrauch aufzuteilen sind. Dieser Kostenanteil kann bis zu 70 % erhöht werden. Die restlichen Kosten müssen entweder nach der Nutzfläche, nach der Kopfzahl der Bewohner/Mieter oder nach dem umbauten Raum aufgeteilt werden.

 
Praxis-Tipp

Wie die Heizkosten- und Warmwasserabrechnung erfolgen muss

Für diese Verteilung sollten nur die beheizten Räume zugrunde gelegt werden. So können etwa Terrassenflächen aus dem Verteilerschlüssel herausgenommen werden.

Ebenso müssen die Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage mindestens zu 50 %, maximal bis zu 70 % nach dem erfassten Warmwasserverbrauch umgelegt werden.

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