In der Praxis kommen sog. Mischmietverhältnisse recht häufig vor. So wird beispielsweise ein einziger Vertrag über Wohnraum geschlossen, das Mietobjekt aber zusätzlich zu Gewerbezwecken genutzt. Zu denken ist etwa an einen Gaststättenpächter, der nach Abschluss eines Vertrags auch die im selben Haus wie die Gaststätte gelegene Wohnung nutzt.

Dabei handelt es sich aber nicht um mehrere Miet- oder Pachtverhältnisse mit unterschiedlichen Rechtsfolgen, sondern es bleibt bei einem einheitlichen Vertragsverhältnis, also entweder Miete oder Pacht.

Bei sog. Mischmietverhältnissen gilt das Recht der Geschäftsraummiete immer dann, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtfläche gewerblich genutzt wird oder auf der gewerblichen Nutzung das Schwergewicht des Vertragszwecks liegt.

Warum ist diese Differenzierung so wichtig? Einmal, weil für Geschäftsraummiete einerseits und Wohnraummiete andererseits unterschiedliche Gerichtsstände bestehen, und zum anderen unterschiedliche Kündigungsfristen und unterschiedliche bzw. keine Regelungen zu Mieterhöhungen bestehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge