Unternehmen, die als AEO nach dem EU-Zollkodex anerkannt sind, genießen Vorteile bei der Zollabwicklung (VO (EG) Nr. 1875/2006). Vorausgesetzt werden Sicherheitsanforderungen an Handelspartner und Beauftragte in der Lieferkette (EU-Muster Sicherheitserklärung). Ebenso wird ein fortlaufender Abgleich der Geschäftspartner auf Übereinstimmungen mit den EU-bzw. UN-Terroristenlisten verlangt.

Diese Anforderung stellt für sich betrachtet noch keine zwingende Sorgfaltspflicht für Unternehmen dar, sondern ist zunächst nur Voraussetzung für die Gewährung einer behördlichen Vergünstigung (BFH, Urteil v. 19.6.2012, VII R 431/11). Allerdings dürften die AOE-Anforderungen in Verbindung mit den Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung schnell für neue allgemein beachtliche Sorgfaltsstandards sorgen.

Vor diesem Hintergrund sollte man bei Auswahl des Anbieters beachten, dass Finanzinstitute aufgrund der Aufsichtsstandards weitergehende Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche haben, als dies für gewerbliche Güterhändler und die Anti-Terrorismusmaßnahmen nach dem AOE-Verfahren gilt. Das zeigt sich etwa an den Wahrscheinlichkeitsübereinstimmungsgraden zwischen Geschäftspartner und Listeneintrag, ab denen Treffer angezeigt werden, der Berücksichtigung indirekter Kontrollstrukturen oder der Einbeziehung anderer "unerwünschter" Personen, die nicht ausdrücklich auf den offiziellen Listen erscheinen. Es geht im Industrie- und Dienstleistungsbereich nicht darum, den Anbieter mit dem objektiv größten Leistungsumfang herauszufinden sondern den, der das Erforderliche und nur das Erforderliche abdeckt.[1]

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