Gesellschafter A als Geschäftsführer bei der A & B OHG

A kann grundsätzlich als natürliche Person Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG sein. Voraussetzung ist, dass er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht am Markt Leistungen erbringt. Mit der Tätigkeit als Geschäftsführer bei der OHG wird er selbstständig tätig, eine weisungsgebundene Tätigkeit gegenüber der Gesellschaft liegt nicht vor. Die Tätigkeit wird von A nachhaltig ausgeübt, da sie auf Dauer ausgerichtet ist. Die Leistung wird auch im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht, da A ein gesondertes Entgelt für seine Dienstleistung erhält.

Die Leistung wird nicht auf gesellschaftsrechtlicher Ebene erbracht. Dadurch, dass A monatlich 5.000 EUR für die Führung der Geschäfte der OHG erhält, besteht ein eindeutiger Leistungsaustausch. Der Dienstleistung "Geschäftsführung" steht eine Zahlung eines gesonderten, genau bestimmbaren Entgelts gegenüber. Es kommt bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung nicht auf die Bezeichnung an. Dass die Gesellschafter diese Zahlung als "Gewinnvorab" bezeichnet hatten, ändert nichts daran, dass die Zahlung als Gegenleistung für die Dienstleistung anzusehen ist, da auch keine Rückzahlung im Verlustfall vereinbart worden ist.[1]

 
Praxis-Tipp

Vertragliche Bezeichnung für steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich

Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer solchen Vergütung um ein Entgelt für eine Dienstleistung handelt oder ob es lediglich eine Gewinnverteilung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene ist, kommt es nicht auf die Bezeichnung als solche an. Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter liegt vor, wenn der Gesellschafter z. B. für seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung an die Gesellschaft eine Vergütung erhält, die im Rahmen der Ergebnisermittlung als Aufwand behandelt wird.

Die Geschäftsführungsleistung des A ist damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar[2] und in Ermangelung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG auch steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 UStG mit allem, was A von dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält.

Soweit davon auszugehen ist, dass die 5.000 EUR die monatliche Zahlung der OHG darstellen, ist aus diesem Betrag die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19 % herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage beträgt somit 4.201,68 EUR pro Monat und die Umsatzsteuer 798,32 EUR.

 
Praxis-Tipp

Besteuerungsverfahren abhängig von Gesamtumsatz

Wenn A keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausführt, liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten[3] vor.[4] Damit entsteht die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit dem jeweiligen Zahlungszufluss. Soweit A die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht anwenden sollte, würde die Umsatzsteuer aufgrund von monatlichen Teilleistungen jeweils am Ende des Voranmeldungszeitraums entstehen.[5]

Die OHG hat – soweit sie keine steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsumsätze ausführt – den Vorsteuerabzug aus der in Anspruch genommenen Dienstleistung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Voraussetzung dafür ist aber, dass A als Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung gegenüber der Personengesellschaft ausstellt.

 
Wichtig

Vorsteuerabzug erst bei Rechnungsvorlage möglich

Der Vorsteuerabzug ist erst in dem Voranmeldungszeitraum/Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die OHG auch tatsächlich die ordnungsgemäße Rechnung des A vorliegen hat. Wird die Steuerbarkeit der Geschäftsführungsleistung erst später – evtl. im Rahmen einer Betriebsprüfung – aufgedeckt, ergibt sich wegen des Auseinanderfallens von Steuerentstehung bei A und Vorsteuerabzugsberechtigung bei der OHG eine Zinsbelastung nach § 233a AO bei A.

Würde A als Geschäftsführer der OHG nur monatlich 1.500 EUR erhalten, würde sein Gesamtumsatz pro Jahr nur 18.000 EUR betragen. In diesem Fall kann A die Kleinunternehmerbesteuerung[6] in Anspruch nehmen. Neben der Vereinfachung, dass er damit keine umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen hat, kann dies insbesondere dann von wirtschaftlichem Interesse sein, wenn die OHG vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsumsätze ausführt und damit für die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 
Praxis-Tipp

Gesamtumsatz bei Prüfung der Kleinunternehmerbesteuerung beachten

Für die Beurteilung der Kleinunternehmereigenschaft des A kommt es auf seinen Gesamtumsatz an.[7] Sollte A als Unternehmer noch andere, in den Gesamtumsatz einzubeziehende Umsätze ausführen (z. B. steuerpflichtige Vermietungsumsätze), kann die Kleinunternehmerbesteuerung nicht in Anspruch genommen werden, wenn er dadurch insgesamt 22.000 EUR als Gesamtumsatz überschreitet.

 
Wichtig

Mischentgelte als Gestaltungsmodell

Eine Gestaltungsmöglichkeit stellen auch die sog. "Mischentgelte" dar, bei denen neben einem Sonderentgelt auch eine gewinnabhängige Vergütung gezahlt wird; z. B. der Geschäftsführer erhält vorab 25 % des Gewinns, mindestens aber i...

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