Kurzbeschreibung

Muster eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Alternativen für verschiedene Geschäftsbesorgungsverhältnisse. Unter einer Geschäftsbesorgung versteht man überwiegend eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art in der Interessensphäre des Geschäftsherrn.

Das regelt der Vertrag

Ausgangssituation

Unter einer Geschäftsbesorgung versteht man überwiegend eine selbständige – auf das Vermögen des Geschäftsherrn gerichtete – Tätigkeit wirtschaftlicher Art in der Interessensphäre des Geschäftsherrn. Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um Geschäfte handelt, die zum Geschäftsbereich des Geschäftsherrn gehören, für die dieser also grundsätzlich selbst Sorge zu tragen hat. Übernimmt ein Geschäftsbesorger solche Geschäfte, entsteht ein dem Auftrag vergleichbares Treueverhältnis. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Dienst- und Werkvertrag.

Es stehen sich der Geschäftsherr (oder Auftraggeber) und der Geschäftsbesorger (oder Auftragnehmer) gegenüber.

Rechtlicher Hintergrund

Die Geschäftsbesorgung ist gesetzlich in § 675 BGB geregelt. Obwohl die Bestimmung über die Geschäftsbesorgung bestimmte Dienst- und Werkvertragsarten betrifft, ist auf die selbständige Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Auftragsrecht anzuwenden. Dienst- bzw. Werkvertragsrecht ist nachrangig anzuwenden. Im Gegensatz zum Auftrag ist die Geschäftsbesorgung immer entgeltlich.

Der Verweis auf das geltende Dienst- bzw. Werkvertragsrecht verleitet oft dazu, Verträge ungenau abzufassen. Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass in wenigen wichtigen Punkten genau formulierte Verträge ein hohes Maß an Sicherheit bieten.

In einer immer komplizierter werdenden Wirtschaftsordnung ist es für den Einzelnen, ob Privat- oder Geschäftsmann, aus den verschiedensten Gründen nicht immer möglich, alle im täglichen (Geschäfts-)Leben anfallenden Arbeiten selbst durchzuführen.

Dabei können zeitliche Engpässe ebenso eine Rolle spielen wie personelle Engpässe oder der Mangel an entsprechendem Know-how.

Es gibt aber auch Bereiche, in denen der Einzelne aufgrund spezieller Vorschriften gezwungen ist, Dritte mit der Durchführung seiner Angelegenheiten zu beauftragen (z.B. Vertretungszwang ab Landgericht).

In der Praxis tritt die Geschäftsbesorgung vorrangig in folgenden Bereichen auf:

  1. Wahrnehmung von Tätigkeiten durch Personen oder Gesellschaften, die in dem betreffenden Geschäftszweig besondere Erfahrungen haben, wie z.B. Baubetreuer und Bauträger im Bereich des Wohn- und Geschäftshausbaus, Handelsvertreter mit besonderen Beziehungen, Anlageberater, Treuhänder, Vermögensverwalter usw.
  2. Wahrnehmung von Tätigkeiten durch Personen, die aufgrund besonderer Vorschriften allein berechtigt sind, bestimmte Tätigkeiten auszuführen, wie z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, aber auch Banken im Rahmen ihrer Tätigkeiten (Giroverkehr, Wertpapiergeschäft, Inkasso usw.), Rentenberater usw.
  3. Poolung von gleichartigen Tätigkeiten bei Gesellschaften im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, um die Haftung zu begrenzen sowie eine günstige Relation zwischen dem Ertrag aus den Geschäftsbesorgungsverträgen und dem dafür erforderlichen Aufwand an Verwaltungskosten herzustellen.

Aus dieser Gliederung ergeben sich die Interessen und damit die Schwerpunkte, auf die bei Abschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen besonders zu achten ist. Das gilt auch und insbesondere für vorformulierte Verträge, die sich an Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen anhängen, wie z.B. bei Banken, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Kapitalanlagegesellschaften und -vermittlern:

  1. Der Gegenstand der Geschäftsbesorgung muss genau bezeichnet werden. Der Gegenstand kann in einer einzigen Tätigkeit bestehen (z.B. bei einem Kfz-Händler der Verkauf eines Pkws) oder in einer Vielzahl von einzelnen Tätigkeiten (z.B. bei einem Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer: Erstellen der Buchführung, Erstellen der Steuererklärungen, Erstellen eines Gutachtens, Vertretung vor dem Finanzgericht usw.).
  2. Die Durchführung und der Umfang der Haftung müssen geregelt sein. Hier ist darauf zu achten, dass die Anweisungen, innerhalb derer der Geschäftsbesorger tätig zu werden hat, möglichst genau beschrieben sind. Solche Anweisungen sind z.B. bei Vermögensverwaltern unerlässlich.
  3. Die Honorierung der zu erbringenden Leistung ist festzuhalten. Es ist möglich, dass für verschiedene Intervalle oder verschiedene Tätigkeiten unterschiedliche Honorare gezahlt werden sollen. Es ist jedoch stets zu prüfen, ob das Entgelt für die Dienstleistung bereits den Aufwandsersatz umfasst.
  4. Die Vertragsdauer ist zu bestimmen. Bei Dauerschuldverhältnissen (i.d.R. Beratungsverhältnissen) kommt es vor, dass eine unkündbare Mindestlaufzeit vereinbart wird. Hierbei ist zu beachten, dass die jeweilige Mindestlaufzeit dort ihre Grenze hat, wo der Vertrag zur Knebelung für eine der Parteien wird. In AGB ist eine längere Vertragslaufzeit als zwei Jahre gemäß § 309 Nr. 9 a) BGB unzulässig. Das außerordentliche Kündigungsrecht kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Kla...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge