(1) 1Hat der Gerichtsvollzieher die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht in Besitz nehmen können, so teilt er dies unverzüglich der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle mit, soweit nicht § 112 etwas anderes bestimmt. 2Kennt die Zulassungsstelle den Verbleib der Bescheinigung, so verständigt sie den Gerichtsvollzieher; die Zwangsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher trotzdem fort.

 

(2) Die Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:

 

1.

Namen und Wohnung des Gläubigers;

 

2.

Namen, Dienststelle und Geschäftsnummer des Gerichtsvollziehers;

 

3.

Bezeichnung des Fahrzeugs unter Angabe der Fabrikmarke;

 

4.

amtliches Kennzeichen;

 

5.

den aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlichen Namen und die Wohnung dessen, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist;

 

6.

Nummer des Fahrgestells;

 

7.

Tag der Pfändung und Versteigerung;

 

8.

Namen und Wohnung des angeblichen Briefbesitzers.

 

(3) Der Gerichtsvollzieher vermerkt die Absendung der Mitteilung unter Angabe des Tages in seinen Akten.

 

(4) 1Die Versteigerung soll nicht vor Ablauf von vier Wochen seit der Pfändung stattfinden. 2Der Gerichtsvollzieher braucht jedoch die Mitteilung der Zulassungsstelle nicht abzuwarten. 3Vor der Aufforderung zum Bieten weist der Gerichtsvollzieher darauf hin, dass er die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht im Besitz hat und dass es Sache des Erwerbers ist, sich diese für die Zulassung zu beschaffen oder eine Ersatzbescheinigung ausstellen zu lassen; die Belehrung ist im Versteigerungsprotokoll zu vermerken.

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