Rz. 1

Der Geschäftswert (Synonyme: Firmenwert, Goodwill) ist der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden hinaus innewohnt. Er wird durch die Gewinnaussichten bestimmt, die, losgelöst von der Person des Unternehmers, aufgrund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile, z. B. Ruf, Kundenkreis, Organisation, Standortvorteile (gute Verkehrsanbindung), gut ausgebildete Mitarbeiter usw., höher oder gesicherter erscheint als bei einem anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern.[1]

 

Rz. 2

Ist ein derartiger Mehrwert durch die eigene Geschäftstätigkeit geschaffen worden, so spricht man von einem ursprünglichen (originären) Geschäftswert. Der bei der Übernahme eines Unternehmens entgeltlich erworbene Geschäftswert wird dagegen abgeleiteter (derivativer) Geschäftswert genannt.

 

Rz. 3

Entgeltlich erworben ist ein Geschäftswert, wenn ein gewerbliches Unternehmen als Ganzes (lebend) zum Zwecke der Fortführung auf einen anderen übergeht und dieser einen Preis zahlt, der über den Wert der erworbenen materiellen und immateriellen Einzelwirtschaftsgüter hinausgeht.[2] Ein derivativer Geschäftswert darf also erst angesetzt werden, wenn das gezahlte Entgelt nicht nachweislich als Anschaffungskosten für die sonstigen Wirtschaftsgüter des erworbenen Betriebsvermögens, seien es materielle oder immaterielle, auszuweisen ist.[3] Die steuerliche Rechtsprechung fordert inhaltsgleich mit dem Handelsrecht die Übernahme "zum Zweck der Fortführung". Wird ein lebendes Unternehmen erworben, um es still zu legen bzw. zu liquidieren, liegen handelsrechtlich Anschaffungskosten auf den eigenen Geschäftswert des Erwerbers vor, die nach § 5 Abs. 2 EStG auch steuerrechtlich nicht aktiviert werden dürfen.[4] Die immateriellen Einzelwirtschaftsgüter, die besondere Nutz- und Schutzrechte (wie Konzessionen, Patente, Lizenzen, Schutzmarken, Urheber- und Verlagsrecht) beinhalten und den Geschäftswert u. U. erheblich beeinflussen, sind von diesem Wert, der sich auf das ganze Unternehmen bezieht, soweit wie möglich zu unterscheiden und abzugrenzen. Es muss sich aber um selbstständig verkehrsfähige Werte handeln; der Geschäftswert ist dann die Restgröße;[5] auf diese Abgrenzungsfragen wird nachstehend unter Rz. 5 eingegangen.

 

Rz. 4

Der Geschäftswert kann auch – bedingt z. B. durch eine schlechte Ertragslage, mangelnde Organisation und Erfahrung – ein negatives Vorzeichen annehmen; man spricht dann von einem negativen Geschäftswert (negativer Goodwill; Badwill). Dabei ist zwischen einem originären und einem derivativen negativen Geschäftswert zu unterscheiden. Der durch einen Erwerbsvorgang hervorgerufene derivative negative Geschäftswert kann nach der BGH-Rechtsprechung[6] den Substanz- bzw. Liquidationswert unterschreiten.

[1] Ständige Rechtsprechung des BFH; s. z. B. BFH, Urteil v. 27.3.1996, I R 60/95, BStBl 1996 II S. 576.
[4] Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB Rz 421.
[5] S. Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB Rz 408.
[6] BGH, Urteil v. 7.5.1986, IV b ZR 62/84, WM S. 234.

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