(1) 1Vor der Entscheidung über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist der Schuldner zu hören. 2Soweit der Schuldner ein Unternehmen betreibt, kann das Gericht die zuständige Wirtschafts- und Finanzbehörde sowie Banken, mit denen der Schuldner in Verbindung steht, zur Verfahrenseröffnung hören.

 

(2) Die Gesamtvollstreckung ist abzulehnen, wenn das Vermögen des Schuldners so gering ist, dass die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können, oder wenn durch die in Absatz 1 genannten Stellen die Gewähr für die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.

 

(3) Der Beschluss über die Ablehnung des Antrages auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist dem Schuldner und dem antragstellenden Gläubiger zuzustellen.

 

(4) 1Das Gericht hat ein Verzeichnis derjenigen Schuldner zu führen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung abgewiesen worden ist, weil ihr Vermögen so gering ist, dass die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können. 2§ 915 Abs. 2, § 915a Abs. 1, 2 Nr. 2, §§ 915b bis 915h der Zivilprozessordnung gelten entsprechend; die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre.

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