Leitsatz

Für die 10 %-Grenze der unschädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung ist keine isolierte Betrachtung anzustellen. Die Zinsschranke ist trotz gewissen Zweifeln nicht verfassungswidrig.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt hat für die Zinsaufwendungen einer GmbH den Betriebsausgabenabzug nur teilweise zugelassen, da die sog. Zinsschranke des §§ 8a KStG i. V. m. 4h EStG anzuwenden war. Hierbei war insbesondere strittig, ob bei der 10 %-Grenze (§ 8a Abs. 3 Satz 1 KStG) die Vergütungen für Fremdkapital an mehrere wesentlich beteiligte Gesellschafter zusammen zurechnen oder diese jeweils isoliert zu betrachten sind.

 

Entscheidung

Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar bis zur Höhe des Zinsertrags, sowie darüber hinaus bis 30 % des verrechenbaren EBITDA. Der diesen Wert übersteigende Zinsaufwand wird auf folgende Wirtschaftsjahre vorgetragen. Das FG sieht die gegen diese sog. Zinsschranke vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken; diese sind aber nicht so gewichtig, dass das FG von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt wäre.

Auch die Berechnung des Finanzamts wird dem Grunde nach bestätigt; es war lediglich noch ein bisher nicht berücksichtiger Zinsertrag einzubeziehen. Zwar ist die Eigenkapitalqoute des Betriebs höher als die Quote im Konzern, dennoch ist aber die Escape-Klausel nicht anzuwenden. Denn die Vergütungen für das Fremdkapital der GmbH an die wesentlich beteiligten Gesellschafter betragen addiert mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen.

Das FG lehnt eine Auslegung dahingehend ab, wonach durch das Wort "einen" in § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG die Vergütungen für jeden wesentlich Beteiligten isoliert zu betrachten sein sollen. Dies würde der Betriebsbezogenheit der Zinsschrankenregelung widersprechen.

 

Hinweis

Das FG folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 4.7.2008, IV C 7 - S 2742-a/07/10001, BStBl 2008 I S. 718, Rz. 82), wonach die Zinsaufwendungen für alle wesentlich beteiligten Gesellschafter zusammengerechnet werden (Gesamtbetrachtung). Zugleich hat es die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.07.2013, 6 K 226/11

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