Zusammenfassung

 
Begriff

Unter geringwertigen Wirtschaftsgütern sind solche zu verstehen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) 800 EUR (für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden: 410 EUR, die mit dem Wachstumschancengesetz vorgesehene Erhöhung der Grenze ab 2024 auf 1 000 EUR wurde nicht umgesetzt) nicht überschreiten. Dabei gelten bis zu den Grenzbeträgen von 250 EUR, 800 EUR jeweils unterschiedliche Regelungen und Wahlrechte. Außerdem muss es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handeln, die selbstständig nutzbar sein müssen.

Der Gesetzgeber räumt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, die Nettoeinstandskosten von Wirtschaftsgütern bis zu 800 EUR als Betriebsausgaben zu berücksichtigen oder sie als Anlagegüter im Anlageverzeichnis auszuweisen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz[1] sowie durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen[2] wurden die Regelungen zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2017 neu gestaltet.

Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist in § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG geregelt. Es ist gleichgültig, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG oder durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Im Bereich der Überschusseinkünfte, z. B. Vermietung und Verpachtung oder nichtselbstständige Arbeit, ist § 6 Abs. 2 EStG in Bezug auf Arbeitsmittel entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG). Auch hier gilt dieselbe betragsmäßige Grenze von 800 EUR wie im Betriebsvermögen.

[1] Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft v. 30.6.2017, BGBl 2017 I S. 2143.
[2] Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017, BGBl 2017 I S. 2074.

1 Voraussetzungen der Sofortabschreibung

Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter setzt Folgendes voraus:

  • Einen Berechtigten mit Gewinn- oder Überschusseinkünften,[1]
  • abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die angeschafft, hergestellt, eingelegt oder dem Betrieb anlässlich seiner Eröffnung zugeführt werden,[2]
  • die selbstständige Nutzungsfähigkeit der Wirtschaftsgüter,[3]
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, oder Einlage- oder Betriebseröffnungswerte, die 800 EUR nicht übersteigen[4] und
  • die Führung eines besonderen Verzeichnisses (bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage , wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 EUR (bis 2017: 150) übersteigen.[5]

1.1 Berechtigte

Die Sofortabschreibung gilt gem. § 6 Abs. 2 EStG für Unternehmer mit Gewinneinkünften jeder Art. Ausgenommen davon sind nur Land- und Forstwirte mit Durchschnittssatzgewinnermittlung.[1]

Bei einem nach Handelsrecht buchführungspflichtigen oder freiwillig Bücher führenden Kaufmann war die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit in der Vergangenheit davon abhängig, dass er das Wahlrecht in gleicher Weise auch in der Handelsbilanz ausübt.[2] Heute gilt diese Abhängigkeit von der Handelsbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mehr.[3]

Für Bezieher von Überschusseinkünften, z. B. Vermietung und Verpachtung oder nichtselbstständige Arbeit, gilt § 6 Abs. 2 EStG entsprechend.[4]

Werden nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG abgeschriebene Arbeitsmittel in einen Betrieb eingelegt, können sie erneut abgeschrieben werden, wenn die Einlage mehr als 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung erfolgt.[5] Innerhalb dieses 3-Jahreszeitraums ist die Einlage mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit mit 0 EUR zu bewerten.[6]

Die erstmalige Verwendung eines Arbeitsmittels zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte nach vorheriger privater Nutzung berechtigt dagegen nicht zur Sofortabschreibung, weil die Überschusseinkünfte keinen einer Einlage ins Betriebsvermögen vergleichbaren Tatbestand kennen.

[2] § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. §§ 254, 279 Abs. 2 HGB a. F.
[3] EStG und HGB jeweils i. d. F. vor der Änderung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) v. 25.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102.

1.2 Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts schränkt die Begünstigung auf körperliche Wirtschaftsgüter ein. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter (Gebäudeteile) sowie immaterielle Wirtschaftsgüter, Forderungen, Wertpapiere und Beteiligungen ist die Sofortabschreibung nicht anwendbar. Dasselbe gilt für Gegenstände, die Teile eines anderen Wirtschaftsguts sind oder werden. Diesen fehlt...

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