Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen netto ohne Umsatzsteuer

  • nicht über 250 EUR liegen, wenn Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 EUR in den Sammelposten eingestellt werden sollen (1. Alternative) oder
  • nicht über 800 EUR liegen (2. Alternative).

Es ist immer der Nettobetrag maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer in vollem Umfang, teilweise oder überhaupt nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Maßgebend ist der Nettobetrag

Herr Huber ist Arzt, der ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt. Er kauft eine Büroleuchte.

 
Nettokaufpreis 800 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 152 EUR
Rechnungsbetrag = Anschaffungskosten 952 EUR

Konsequenz: Es kommt auf den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer an. Herr Huber überschreitet nicht den Grenzwert von 800 EUR (2. Alternative). Er kann somit den Betrag von 952 EUR sofort zu 100 % abschreiben, obwohl die Anschaffungskosten wegen des fehlenden Vorsteuerabzugs über 800 EUR liegen.

 
Praxis-Tipp

Beim Kauf geringwertiger Wirtschaftsgüter auf detaillierte Rechnung achten

Kauft ein Unternehmer verschiedene Gegenstände, sollte er immer darauf achten, eine detaillierte Rechnung zu erhalten, weil er nur so dokumentieren kann, welcher Gegenstand den Grenzwert nicht überschreitet. Sollte es nicht möglich sein, eine detaillierte Rechnung zu erhalten, kann der Gesamtbetrag auch nach Verkaufsunterlagen (z. B. Prospekten mit Preisangaben) aufgeteilt werden. Diese Unterlagen müssen zusammen mit der Rechnung aufbewahrt werden.

Bei der Beurteilung, ob der Grenzwert überschritten wird, ist nicht allein der Kaufpreis maßgebend. Zu den Anschaffungskosten gehören zusätzlich alle Aufwendungen, die der Unternehmer leistet, um den Gegenstand

  • zu erwerben und
  • in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören somit

  • Transportkosten,
  • Verpackungskosten
  • und Montagekosten.

Nicht dazu gehören Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, z. B. Nachnahme- oder Mahngebühren. Bestellt ein Unternehmer mehrere Wirtschaftsgüter und zahlt er einen pauschalen Betrag für Transport und Verpackung, dann muss er diesen anteilig auf alle Wirtschaftsgüter verteilen. Es ist also wichtig, auch die Nebenkosten in die Berechnung einzubeziehen.

 
Praxis-Beispiel

Anschaffungsnebenkosten müssen in die Berechnung miteinbezogen werden

Herr Huber hat einen Tischrechner für 250 EUR zuzüglich 47,50 EUR Umsatzsteuer bestellt. Für Porto und Verpackung zahlt er einen pauschalen Betrag von 3 EUR, sodass die Anschaffungskosten 253 EUR betragen. Der Grenzwert von 250 EUR ist überschritten, sodass er den Tischrechner bei der 1. Variante nicht sofort abschreiben darf. Er kann ihn in den Sammelposten einstellen und über 5 Jahre abschreiben.

Skonti und Rabatte mindern die Anschaffungskosten, sodass der geminderte Betrag für die Beurteilung maßgebend ist. Wird das Wirtschaftsgut vor dem Jahreswechsel gekauft und erst im neuen Jahr unter Abzug eines Skontoabzugs bezahlt, wirkt sich diese Kaufpreisreduzierung nicht mehr im abgelaufenen Jahr aus.

 
Praxis-Beispiel

Bei Skonto mindern sich die Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt der Zahlung

Herr Huber schafft Ende Dezember 01 ein Wirtschaftsgut für netto 812 EUR an und zahlt den Kaufpreis erst nach dem 31.12.01 unter Abzug von 2 % Skonto (= 16,24 EUR). Im Jahr 01 ist der Betrag von 812 EUR maßgebend. Es handelt sich dann nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Der Unternehmer muss es über die Nutzungsdauer abschreiben bzw. in den Sammelposten einstellen.

Die Anschaffungskosten mindern sich erst im Zeitpunkt der Zahlung, d. h. im neuen Jahr. Das neue Jahr ist jedoch nicht mehr das Jahr der Anschaffung. Das Wirtschaftsgut wird weiterhin abgeschrieben.

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