Neben der betragsmäßigen Grenze ist das entscheidende Kriterium, ob ein GWG vorliegt oder nicht, ob der zu betrachtende Gegenstand selbstständig nutzbar ist oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob der Gegenstand nur in der derzeitigen Form oder evtl. auch in anderer Zusammenstellung nutzbar wäre. Nach der im Gesetz vorgenommenen Negativabgrenzung ist ein Wirtschaftsgut nicht als selbstständig nutzbar zu behandeln, wenn

  • es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und
  • die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

Keine Rolle spielt es, ob das Wirtschaftsgut aus dem bestehenden Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen Nutzungszusammenhang eingebracht werden kann. So sind z. B. auch Headsets einer Telefonanlage, die mittels Bluetooth oder anderer drahtloser Verbindung genutzt werden, nicht selbstständig nutzbar, weil sie ihre Zweckbestimmung nur im Nutzungszusammenhang mit anderen Komponenten der Anlage erfüllen können und eine technische Abstimmung der Komponenten unabdingbar ist.

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