Wirtschaftsgüter, für welche die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen wird, sind bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage in einem besonderen laufend zu führenden Verzeichnis festzuhalten, wenn die geforderten Angaben sich nicht bereits aus der Buchführung ergeben. Diese Regelungen zur Führung eines gesonderten Verzeichnisses gelten nur für solche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerte den Betrag von 250 EUR übersteigen. Bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage vor dem 1.1.2018 galt diese Aufzeichnungspflicht bereits für Werte ab 150 EUR.[1]

Folgende Angaben sind bei der Verpflichtung zur Eintragung in das gesonderte Verzeichnis erforderlich:

  • Tag der Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung sowie
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewerte.
 
Wichtig

Keine Aufführung im Verzeichnis

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 250 EUR müssen nicht in dem Verzeichnis oder in der Buchführung aufgeführt werden.

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