Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts schränkt die Begünstigung auf körperliche Wirtschaftsgüter ein. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter (Gebäudeteile) sowie immaterielle Wirtschaftsgüter, Forderungen, Wertpapiere und Beteiligungen ist die Sofortabschreibung nicht anwendbar. Dasselbe gilt für Gegenstände, die Teile eines anderen Wirtschaftsguts sind oder werden. Diesen fehlt die selbstständige Bewertbarkeit und damit die Eigenschaft eines selbstständigen Wirtschaftsguts.

Das Wirtschaftsgut muss bei betrieblichen Einkünften zu Anlagevermögen werden. Es darf nicht zum Umlaufvermögen gehören. Es muss überdies abnutzbar sein, also einem technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß unterliegen.[1] Die Bewertungsfreiheit entfällt demnach z. B. für seltene antiquarische Ausstellungsstücke und Sammelobjekte, für die keine AfA vorgenommen werden darf. Dies ist unabhängig davon, ob die Anschaffungskosten den Grenzbetrag des § 6 Abs. 2 EStG übersteigen.[2]

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