Die Sofortabschreibung gilt gem. § 6 Abs. 2 EStG für Unternehmer mit Gewinneinkünften jeder Art. Ausgenommen davon sind nur Land- und Forstwirte mit Durchschnittssatzgewinnermittlung.[1]

Bei einem nach Handelsrecht buchführungspflichtigen oder freiwillig Bücher führenden Kaufmann war die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit in der Vergangenheit davon abhängig, dass er das Wahlrecht in gleicher Weise auch in der Handelsbilanz ausübt.[2] Heute gilt diese Abhängigkeit von der Handelsbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mehr.[3]

Für Bezieher von Überschusseinkünften, z. B. Vermietung und Verpachtung oder nichtselbstständige Arbeit, gilt § 6 Abs. 2 EStG entsprechend.[4]

Werden nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG abgeschriebene Arbeitsmittel in einen Betrieb eingelegt, können sie erneut abgeschrieben werden, wenn die Einlage mehr als 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung erfolgt.[5] Innerhalb dieses 3-Jahreszeitraums ist die Einlage mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit mit 0 EUR zu bewerten.[6]

Die erstmalige Verwendung eines Arbeitsmittels zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte nach vorheriger privater Nutzung berechtigt dagegen nicht zur Sofortabschreibung, weil die Überschusseinkünfte keinen einer Einlage ins Betriebsvermögen vergleichbaren Tatbestand kennen.

[2] § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. §§ 254, 279 Abs. 2 HGB a. F.
[3] EStG und HGB jeweils i. d. F. vor der Änderung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) v. 25.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102.

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