Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts erheben, wenn er auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichtet, für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet[1] und das Arbeitsentgelt die sv-rechtliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer werden zusätzlich zur Lohnsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage für diese ist die pauschale Lohnsteuer.

Abführung der Lohnsteuer ans Finanzamt

Die pauschale Lohnsteuer von 20 % ist beim Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen.

 
Wichtig

Kein eigenes steuerliches Prüfungsrecht

Für die Möglichkeit der Pauschalversteuerung ist allein die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblich. Ein eigenes lohnsteuerliches Prüfungsrecht besteht nicht.

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