Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung stets von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.[1] Entsprechendes gilt für Beschäftigungen, die während der Freistellungsphasen mit flexibler Arbeitszeitregelung bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.

Auch wenn die Beschäftigung in verschiedenen Betrieben oder Betriebsteilen eines Arbeitgebers ausgeübt wird, handelt es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder um unselbstständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt.

 
Wichtig

Formalrechtlich unterschiedliche Arbeitgeber

Eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung ist vorzunehmen, wenn – bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern – diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind. Diese getrennte Betrachtung gilt sogar dann, wenn die Weisungsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. In solchen Konstellationen ist die rechtliche Arbeitgebereigenschaft entscheidend.

3.1 Beschäftigung während der Elternzeit

Während der Elternzeit sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen auch beim bisherigen Arbeitgeber stets versicherungsfrei.[1]

3.2 Berufsausbildung und Minijob

Seit dem 1.10.2022 gilt: Wenn ein Auszubildender beim gleichen Arbeitgeber einen Minijob aufnimmt, liegt kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.[1] Dabei kommt es für die Beurteilung darauf an, ob ein Ausbildungsverhältnis mit Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, dass eine geringfügige Beschäftigung neben der Berufsausbildung als einheitliches Beschäftigungsverhältnis angesehen wird.

Das gilt ebenso für in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika von Studenten und Schülern sowie die Teilnahme an einem dualen Studiengang.

[1] GeringfügRL v. 14.12.2023, B.2.1.1.

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